Für Computer-Hardware und -Software kann seit kurzem steuerlich eine Nutzungsdauer von nur noch einem Jahr statt wie bisher von drei bzw. fünf Jahren angesetzt werden. Doch ist diese Sonderregelung auch auf Smartphones oder die Erstellung einer Webseite anwendbar?
Für betrieblich gekaufte Computerhardware und Software haben Unternehmer ein Wahlrecht. Sie können den Kaufpreis über die Nutzungsdauer von drei bis fünf Jahren verteilt auf mehrere Jahre abschreiben oder sie nutzen die Sonderregelung, nach der Computerhardware und Software nur noch eine einjährige Nutzungsdauer haben.
Wer sein Wahlrecht zugunsten der einjährigen Nutzungsdauer ausübt, kann den kompletten Kaufpreis für Computerhardware und Software im Jahr der erstmaligen Nutzung bei der Gewinnermittlung den Betriebsausgaben zuschlagen.
In der Praxis tauchen zu dieser steuerlichen Vergünstigung regelmäßig Fragen auf. Hier die häufigsten Fragen und die Antworten rund um dieses Thema:
Gilt die einjährige Nutzungsdauer auch für Smartphones?
Nein. Zwar sind manche Smartphones von ihren Anwendungsmöglichkeiten nicht von PCs oder Laptops zu unterscheiden. Dennoch gilt die einjährige Nutzungsdauer ausdrücklich nur für Computerhardware und Software. Für ein Smartphone gilt nach wie vor eine fünfjährige Nutzungsdauer.
Gilt die einjährige Nutzungsdauer auch für eine Homepage?
Nein. In einem Schreiben der Finanzverwaltung wird darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Erstellung einer Homepage nicht begünstigt sind im Sinn dieser Vorschrift. Für eine Homepage gilt vielmehr eine Nutzungsdauer von drei Jahren.
Steuertipp: Von der einjährigen Nutzungsdauer profitieren nicht nur Unternehmer, sondern auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich aus beruflichen Gründen Computerhardware und Software zulegen. dhz
