Überbrückungshilfe III Einigung erzielt: Betriebe erhalten mehr Geld

Die Bundesregierung verbessert die Überbrückungshilfe III. Handwerksbetriebe, die stark Umsatzeinbrüche haben, können höhere Hilfszahlungen erwarten. Abschlagszahlungen gibt es ab Februar, die volle Auszahlung erfolgt ab März.

Karin Birk

Die Bundesregierung hat sich auf eine Erhöhung der Überbrückungshilfe III geeinigt. - © Memed ÖZASLAN - stock.adobe.com

Die Bundesregierung hat sich nach heftiger Kritik aus der Wirtschaft auf Verbesserungen der Überbrückungshilfe III geeinigt. "Wir werden die Überbrückungshilfe III drastisch vereinfachenund auch bei der Höhe noch eine Schippe drauflegen", sagte Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU). Er freue sich sehr, dass innerhalb der Bundesregierung eine Einigung erzielt werden konnte. Konkret sei es gelungen, die maximale monatliche Fördersumme auf bis zu 1,5 Millionen Euro zu erhöhen. Auch werden die Abschlagszahlungen von bisher 50.000 auf bis zu 100.000 Euro pro Monat ausgeweitet, teilte das Wirtschaftsministerium mit.

Wie es im Beschlusspapier des jüngsten Bund-Länder-Treffen heißt, sollen die Abschlagszahlungen direkt durch den Bund im Februar, die abschließenden Auszahlungen durch die Länder im Monat März starten. Und weiter heißt es: "Die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie habenund rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag gestellt haben, wird bis Ende April ausgesetzt."

Wie bisher hängt die Förderhöhe vom Umsatzeinbruch ab

Mit Blick auf die Neuregelung der Überbrückungshilfe III einigte sich die Bundesregierung darauf, dass Unternehmen schon dann Überbrückungshilfe III für die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 beantragen können, wenn sie im jeweiligen Fördermonat ein Umsatzminus von wenigstens 30 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat nachweisen können. Bisher mussten Unternehmen Umsatzeinbußen in mehreren aneinanderhängenden Monaten beziehungsweise höhere Umsatzeinbrüche nachweisen. Nach wie vor soll aber die Höhe der Förderung von der Höhe der Umsatzverluste abhängen. Sprich: Wer den höheren Schaden beziehungsweise Verlust hat, bekommt eine höhere Fixkostenerstattung als derjenige, der weniger stark betroffen ist.

Bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet, bei einem Rückgang von 50 bis 70 Prozent, sind es bis zu 60 Prozent und bei mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigken Fixkosten erstattet.

Abschlagszahlungen für alle betroffenen Unternehmen

Auch soll die monatliche Förderhöhe von derzeit 200.000 beziehungsweise 500.000 Euro auf bis zu 1,5 Millionen Euro erhöht werden, sofern dies nach dem EU-Beihilferecht zulässig ist. Dabei lasse der beihilferechtliche Rahmen, auf den die Überbrückungshilfe III gestützt ist, nach den derzeit geltenden Obergrenzen einen Zuschuss von insgesamt maximal vier Millionen Euro für ein Unternehmen zu. Vorrausetzung ist allerdings, dass das Unternehmen "seine beihilferechtlichen Obergrenzen noch nicht verbraucht hat". Darüber hinaus sollen Abschlagszahlungen nicht nur für die von der Schließung betroffenen Unternehmen, sondern für alle Unternehmen bezahlt werden, hieß es weiter.

Liste der erstattungsfähigen Fixkosten wird erweitert

Abschreibungen auf verderblicheund saisonale Waren sollen künftig als erstattungsfähige Fixkosten angesehen werden. Auch sollen Investitionen in die bauliche Modernisierungund Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in die Digitalisierungund Modernisierung, wie etwa Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops, geltend gemacht werden können.

Wie das Ministerium weiter mitteilte, gelten für die Überbrückungshilfe III auch weiterhin die Vorgaben des EU-Beihilferechts. Danach müssen für Hilfen bis einer Million Euro keine Verlustrechnung gemacht werden. Für Hilfen zwischen einer Millionund vier Millionen allerdings schon. Sprich, hier werden nur die ungedeckten Fixkosten anteilsmäßig erstattet. Dies sei ein wichtiger Unterschied zur Überbrückungshilfe II, die allein auf der so genannten Bundesregelung Fixkostenhilfe beruheund bei der stets ein Verlustnachweis erfolgen müsse. Wie es aus dem Ministerium weiter heißt, setze sich die Bundesregierung weiter bei der EU-Kommission für die Anhebung der beihilferechtlichen Obergrenzen ein.

Höhere Corona-Hilfen für Soloselbstständige

Auch die Hilfen für Soloselbstständige werden laut Ministerium erhöht. Sie können im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine einmalige Betriebskostenpauschale - oder auch Neustarthilfe genannt - ansetzen. Die maximale Höhe betrage 7.500 Euro statt bisher 5.000 Euro.

Der Referenzumsatz beträgt im Regelfall 50 Prozent des Gesamtumsatzes 2019. "Damit beträgt die Betriebskostenpauschale normalerweise 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019", heißt es in einem Papier des Bundeswirtschaftsministeriums. Soloselbständige können die Hilfen direkt über die digitale Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellenund das von der Steuerklärung bekannte Elster-Zertifat nutzen. Alle übrigen Unternehmen müssen die Hilfen wie bisher über prüfende Dritte wie beispielsweise Steuerberater beantragen.