Der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch auf Teilzeitarbeit in der Weise mit einem konkreten Wunsch nach Neuverteilung der Arbeitszeit verbinden, dass er seinen Änderungswunsch von der gewünschten Arbeitszeitverteilung abhängig macht. Ist das der Fall, kann der Arbeitgeber nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 18.08.2009, Az.: 9 AZR 517/08) das Änderungsangebot nur einheitlich annehmen oder ablehnen. Er kann jedoch nicht die Arbeitszeitreduzierung akzeptieren und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit z.B. auf eine 4-Tage-Woche anstelle der bisherigen 5-Tage-Woche zurückweisen.
Einheitlicher Wunsch nach Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit
Nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz kann ein Arbeitnehmer die Reduzierung seiner Arbeitszeit verlangen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und der Teilzeitwunsch mindestens 3 Monate im Voraus angemeldet wird.
Im zugrunde liegenden Fall (BAG v. 18.08.2009, Az.: 9 AZR 517/08) klagte ein Angestellter gegen seinen Arbeitgeber, da dieser ihm nach einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit keine Neuverteilung der zu leistenden Arbeitsstunden genehmigen wollte. Die Arbeitszeit des Klägers wurde auf dessen Willen und aufgrund persönlicher Gründe von 40 auf 36 Stunden pro Woche verkürzt. Der Kläger forderte, seine Arbeitszeit durch die Verkürzung auf nur vier Arbeitstage pro Woche zu begrenzen. Er beantragte von Montag bis Donnerstag jeweils neun Stunden zu arbeiten und berief sich dabei auf § 8 TzBfG, wonach jeder Arbeitnehmer das Recht auf die Verringerung seiner Arbeitszeit und dessen Verteilung hat, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Der Arbeitgeber stimmte zwar dem Verringerungswunsch des Klägers zu, lehnte die beantragte Neuverteilung der Arbeitszeit jedoch ab. Er teilte dem Kläger mit, dass sich die Neuverteilung seiner Arbeitszeit wegen der nötigen Arbeitszeitverdichtung auf die Arbeitszeit anderer Arbeitnehmer auswirke. Da in dem betreffenden Betrieb jedoch grundsätzlich für alle Mitarbeiter die Möglichkeit besteht, an einzelnen Tagen kürzere Arbeitszeiten durch längere Arbeitszeiten an anderen Tagen auszugleichen, reichten dem Gericht die Gründe des Beklagten nicht aus, um die Forderung abzulehnen. Wichtig war es hierbei jedoch auch, dass in dem betreffenden Betrieb die Arbeitszeitverteilung keinen kollektiven Bezug hatte, da alle Angestellten ihre Aufgaben unabhängig von einander erledigen. Hat die Arbeitszeitverteilung dagegen einen kollektiven Bezug – dies ist der Fall, wenn in einem festen Team gearbeitet wird –, ist der Arbeitgeber im Anwendungsbereich des § 8 TzBfG verpflichtet, die gewünschte Arbeitszeit festzulegen.
Nach Ansicht des Gerichts hängen Verringerungs- und Neuverteilungswunsch regelmäßig voneinander ab. Der Teilzeitantrag eines Arbeitnehmers sei üblicherweise Ergebnis einer Planung, für die auch die Verteilung der Arbeitszeit von Bedeutung ist. Ein Arbeitgeber könne dem Neuverteilungswunsch daher nicht erfolgreich entgegenhalten, dass die Parteien bisher ein bestimmtes Modell der Arbeitszeitverteilung - die Fünftagewoche - vereinbart hätten. Das Gesetz begründe nicht nur für die Verringerung der Arbeitszeit, sondern auch für ihre Verteilung bis zu den Grenzen des Rechtsmissbrauchs einen Anspruch auf Vertragsänderung. Zu beachten ist, dass einer Festlegung der Arbeitszeit entsprechend dem Änderungswunsch des Arbeitnehmers gegebenenfalls Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat entgegenstehen können, wenn die Festlegung einen „kollektiven Bezug“ hat.
Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) kann der Arbeitnehmer sein auf § 8 TzBfG gestütztes Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit in der Weise mit einem konkreten Verteilungswunsch verbinden, da er sein Änderungsangebot von der gewünschten Arbeitszeitverteilung abhängig macht. Der Kläger kann deshalb nicht nur eine proportionale Verkürzung der Arbeitszeit an fünf Tagen von Montag bis Freitag verlangen. Auch das Arbeitszeitrecht stehe in diesem Fall einer Arbeitszeit von neun Stunden an vier Tagen der Woche nicht entgegen. Der Achtstundentag des § 3 Satz 1 ArbZG darf überschritten werden.
Das Urteil können Sie unter juris.bundesarbeitsgericht.de nachlesen.