Muss ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses noch Überstunden ausbezahlen? In diesem Fall entschied das Landesarbeitsgericht Rostock dagegen.
Das Landesarbeitsgericht Rostock hatte über den Fall zu entscheiden, dass ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Vergütung für Überstunden verlangte. Im Arbeitsvertrag war zur Überstundenvergütung folgendes vereinbart:
Mit der Bezahlung der vorgenannten Bezüge ist etwaige über die betriebliche Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit im Umfang von bis zu zehn Stunden im Monat abgegolten. Dies stellt das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern fest.
Zahlungsklage abgelehnt
Das Landesarbeitsgericht wies in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 14.09.2021, Az. 2 Sa 26/21 die Zahlungsklage ab, soweit der Arbeitnehmer Vergütung für die ersten zehn Überstunden im Monat verlangte. Denn die vertragliche Regelung, dass bis zu zehn Überstunden je Kalendermonat mit der Monatsvergütung abgegolten sein, sei wirksam.
Diese Klausel sei nicht überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. Denn solche Klauseln seien nicht ungewöhnlich. Auch befinde sich die Regelung über der Unterschrift "Vergütung" im Arbeitsvertrag und damit nicht an einer ungewöhnlichen Stelle, an der der Kläger mit einer derartigen Regelung nicht rechnen musste.
Die Klausel sei auch nicht mangels hinreichender Transparenz unwirksam. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei eine pauschale Vergütung dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer bereits bei Vertragsabschluss erkennen kann, was ggf. "auf ihn zukommen kann" und welche Leistungen er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss. Nach Ansicht des LAG war die vereinbarte Klausel insoweit eindeutig. Der Kläger konnte bei Vertragsunterschrift erkennen, dass er für die vereinbarte Monatsvergütung maximal zehn Überstunden je Kalendermonat ohne zusätzliche Vergütung erbringen muss.
Mindestlohn darf nicht unterschritten werden
Auch ansonsten konnte das LAG keine Unwirksamkeitsgründe erkennen. Ergänzend wies es allerdings darauf hin, dass die Unwirksamkeit einer solchen Klausel eintreten könnte, wenn durch die Erbringung der Überstunden ohne zusätzliche Vergütung der gesetzliche Mindestlohn unterschritten würde.
Für Arbeitnehmer kann es sich deshalb lohnen, im Einzelfall nachzurechnen, ob durch eine solche Klausel der Mindestlohn je Arbeitsstunde unterschritten wird. Insbesondere nach der voraussichtlich im Jahr 2022 anstehenden Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro könnte dieser Fall öfters auftreten.
Michael Henn ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart. Er ist Präsident des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte.
