Investitionsabzugsbetrag Ein neuer Dienstwagen bedarf auch neuer Steuerregelungen

Auch für einen betrieblichen Pkw, der in geringem Maße privat genutzt werden soll, kann ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die betriebliche Nutzung mittels eines Fahrtenbuchs belegt werden kann. Der Bundesfinanzhof entschied (BFH-Beschluss vom 26.11.2009, Az.: VIII B 190/09), dass sich hierbei die Prognose für die zukünftige Investition in einen neuen Dienstwagen nicht nach Angaben von bereits vorhandenen Wirtschaftsgütern richten darf.

Ein neuer Dienstwagen bedarf auch neuer Steuerregelungen

Im zugrundeliegenden Fall stritten zwei Parteien um die Anerkennung des Investitionsabzugsbetrags für einen neuen betrieblichen Pkw, der fast ausschließlich betrieblich genutzt werden sollte. Der Investitionsabzugsbetrag kann grundsätzlich bei der Gewinnermittlung in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, wodurch der zu versteuernde Unternehmensgewinn reduziert wird. Im vorliegenden Fall wurde der Investionsabzugsbetrag des Klägers nicht berücksichtigt, da ein bereits vorhandener Dienstwagen mit der Ein-Prozent-Regelung besteuert wurde. Die Ein-Prozent-Regelung findet dann Anwendung, wenn Dienstfahrzeuge privat genutzt werden.

Der Kläger legte jedoch dar, dass der Dienstwagen zu über 90 Prozent nur betrieblich genutzt werde und das Fahrzeug somit eindeutig ein Wirtschaftsgut des Betriebs darstelle. Dies könne zudem mit einem Fahrtenbuch belegt werden, das im Jahr der Anschaffung und im folgenden Wirtschaftsjahr vorgelegt werden könne.

Der Bundesfinanzhof (BFH) legte dazu fest, dass die für den Investitionsabzugsbetrag erforderliche voraussichtliche Anschaffung eines Wirtschaftsguts eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition voraussetzt. Das heiße jedoch nicht, dass sich eine Prognoseentscheidung über künftiges Investitionsverhalten ausschließlich an in der Vergangenheit liegenden Verhältnissen zu orientieren hat. Der Steuerpflichtige müsse stattdessen das künftige Investitionsverhalten schlüssig und plausibel begründen, was mit dem Vorlegen des Fahrtenbuchs gegeben sei.

Das Urteil finden Sie unter juris.bundesfinanzhof.de .