Ein Hund im Handwerksbetrieb kann das Arbeitsklima verbessern und die Gemeinschaft stärken. Er kann aber auch stören und für Unruhe sorgen. Ausbildungsberater Peter Braune berichtet von einer Auszubildenden, die ihren Hund mit in den Betrieb brachte – und unter welchen Umständen er bleiben durfte.

Eine junge Frau hatte in einem Handwerksbetrieb eine Berufsausbildung als Kauffrau für Büromanagement begonnen und wollte kurz danach den Familienhund mit zur Arbeit bringen. Da ihr Vater verunglückt war, konnte sich zu Hause niemand mehr um den Hund kümmern.
Ein Hund im Betrieb: Gut fürs Betriebsklima
Sie erinnerte sich an den Beitrag in einer Zeitung, wonach Hunde im Betrieb die geistige Gesundheit fördern, indem sie nachweislich zu weniger Aufregung beitragen und insgesamt das Betriebsklima verbessern. Sie wirken zwischenmenschlich als gute Geister und regen den sprachlichen Austausch an. Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind sie ein guter Grund, um Beschäftigte an den Betrieb zu binden oder neue zu gewinnen. Diese Argumente nannte sie ihrem Chef.
Denn eine Voraussetzung für einen Hund im Betrieb ist die Zustimmung der Geschäftsführung. Das Direktionsrecht regelt, dass sie entscheiden darf, ob Hunde in ihren Räumen erlaubt sind. Vor einer Erlaubnis sollten außerdem auch die Beschäftigten befragt werden. Wichtig wäre, schriftlich die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen, aber auch, welche Schritte gemeinsam gegangen werden sollen. Sinnvoll ist ein Plan für den Notfall. Es sollte klar sein, wer die Kosten übernimmt, wenn der Hund einen Schaden anrichtet.
Die Auszubildende vereinbarte einen Termin mit dem Ausbilder des Betriebs, um Fragen zu klären und um Erlaubnis zu bitten, den Hund mitbringen zu dürfen. Der Chef und Ausbilder bat danach um etwas Bedenkzeit. Er wollte das Thema mit seiner Frau sowie seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besprechen.
Hund im Betrieb: Details im Ausbildungsvertrag regeln
Nach einigen Tagen kam die erlösende Nachricht: Der Hund darf mit in den Betrieb kommen. Die Rahmenbedingungen werden als Rechte der Auszubildenden schriftlich festgehalten und als Anlage dem Ausbildungsvertrag beigefügt.
Zu den zu regelnden Punkten gehören insbesondere der Umgang mit Allergien, Hundeangst oder Unmut bei den Beschäftigten, denn diese Umstände könnten zu Streitigkeiten führen. Tier kann auch das Miteinander verschlechtern, wenn es durch Bellen ablenkt oder sich Personen durch seine Anwesenheit unwohl fühlen.
In bestimmten Bereichen dürfte es sich nicht aufhalten, wie zum Beispiel in der Kantine, medizinischen Einrichtungen oder Produktionsstätten mit Lärm und Gefahrenzonen. Dort wäre es aus gesetzlichen oder gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen. Auch ein unhygienischer Zustand hätte ein Verbot zur Folge. Die Vereinbarung könnte am Verhalten scheitern, wenn der Hund nicht stubenrein ist, aufgeregt winselt, fremdes Eigentum beschädigt oder Beschäftigte anknurrt, weil er sein Revier verteidigen will.
Ihr Ausbildungsberater Peter Braune
Zum Autor: Peter Braune hat Farbenlithographie gelernt, war Ausbilder und bestand in dieser Zeit die Ausbildungsmeisterprüfung. Er wechselte als Ausbildungsberater zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Dort baute er dann den gewerblich-technischen Bereich im Bildungszentrum auf und leitete die Referate gewerblich-technischen Prüfungen sowie Ausbildungsberatung, zu der auch die Geschäftsführung vom Schlichtungsausschuss gehörte. Danach war er Referent für Sonderprojekte.