Die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf hat nach § 4 Abs. 2 BBiG grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis zu erfolgen. Ein stattdessen vereinbarter "Anlernvertrag", der die Berufsschulpflicht ausschließt, gilt als fehlerhaftes Arbeitsverhältnis und wird demnach auch nicht nach der Ausbildungsordnung entlohnt. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall das übliche Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers bezahlen, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Ein "Anlernvertrag" für einen anerkannten Ausbildungsberuf ist unzulässig
Im zugrundeliegenden Fall klagte eine Arbeitnehmerin im Maler- und Lackiererhandwerk den nach Tarifvertrag geltenden Mindestlohn aus mehreren Monaten Beschäftigung ein, obwohl sie mit dem beklagten Arbeitgeber nur einen "Anlernvertrag" vereinbart hatte. Dieser Arbeitsvertrag sollte einen normalen Ausbildungsvertrag ersetzen, da die Klägerin nicht zur Berufsschule gehen wollte. Im Vertrag vereinbart wurde ein Arbeitsentgelt, das dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) beziehungsweise der Handwerksordnung (HwO) entspricht. Die Klägerin beendete das Arbeitsverhältnis jedoch vor Ablauf der vereinbarten Frist und forderte ihren Chef auf, ihr ein Zeugnis zu erteilen und für die Zeit der Beschäftigung ein Arbeitsentgelt zu zahlen, das dem geltenden Mindestlohn für Arbeitnehmer entspricht.
Das BAG erkannte die Klage an und urteilte, dass der Beklagte den Arbeitslohn nachzahlen müsse. Der „Anlernvertrag“ der Parteien verstoße gegen § 4 Abs. 2 BBiG und sei deshalb nach § 134 BGB nichtig, so das BAG. Da das Arbeitsverhältnis auf einer fehlerhaften Grundlage bestanden habe, sei auch keine wirksame Vergütungsabrede getroffen worden und die Klägerin habe nach § 612 Abs. 2 BGB Anspruch auf die übliche Vergütung – in diesem Fall also der tarifliche Mindestlohn des Maler- und Lackiererhandwerks.
Grundsätzlich legte der BAG fest, dass für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden darf (§ 4 Abs. 2 BBiG und wortgleich mit § 25 Abs. 2 HandwO). Dabei habe die Ausbildung zwar grundsätzlich als Berufsausbildung und damit in einem Berufsausbildungsverhältnis stattzufinden. Daneben sei es jedoch auch möglich, sich Kenntnisse und Fertigkeiten in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anzueignen. Laut BAG ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.
Werde die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in einem anerkannten Ausbildungsberuf außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses durchgeführt und statt eines Berufsausbildungsverhältnisses ein nichtiges „Anlernverhältnis“ vereinbart, so sind laut BAG die Regeln über das fehlerhafte (faktische) Arbeitsverhältnis anzuwenden. Dieses Arbeitsverhältnis werde nicht wie ein Ausbildungs-, sondern wie ein normales Arbeitsverhältnis behandelt und dementsprechend entlohnt.
Das Urteil finden Sie unter juris.bundesarbeitsgericht.de .