Für die Sachentnahme von Lebensmitteln und Getränken setzt die Finanzverwaltung jahresbezogene Pauschbeträge fest, da ein Eigenverbrauch unterstellt wird. Ein Finanzgericht hat nun dazu geurteilt, ob weitere Hinzuschätzungen für die Entnahme von Non-Food-Artikeln möglich sind.
Verkauft ein Unternehmer Lebensmittel oder Getränke, unterstellt das Finanzamt, dass der Unternehmer, sein Ehegatte und die Kinder mitessen und mittrinken. Insoweit müssen gewinnerhöhende Sachentnahmen versteuert werden. Für Lebensmittel und Getränke veröffentlicht das Finanzamt dazu jedes Jahr Pauschbeträge, die als Sachentnahme ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich zu erfassen sind.
Doch was passiert, wenn ein Unternehmer neben Lebensmitteln und Getränken auch Non-Food-Artikel verkauft (z.B. Waschmittel, Kosmetikprodukte oder Schreibwaren)? Müssen dann zusätzlich pauschale Warenentnahmen versteuert werden?
In einem aktuell entschiedenen Streitfall fackelte der Prüfer des Finanzamts nicht lange und schätzte einfach nach Paragraph 162 Abgabenordnung Pauschalbeiträge für unterstellte Entnahmen von Non-Food-Artikel, die den Gewinn und den Umsatz erhöhten.
Finanzgericht betont Rechtsanspruch auf Pauschalentnahmen
Durch die jährliche Veröffentlichung der Richtsatzsammlung mit den Pauschbeträgen für Lebensmittel und Getränke hat sich die Finanzverwaltung bewusst gebunden. Eine Hinzuschätzung weiterer Beträge für die pauschale Entnahme von Non-Food-Artikeln scheidet deshalb aus (FG Münster, Urteil v. 29. April 2022, Az. 10 K 1297/20).
Steuertipp: Die zu versteuernden Pauschbeträge für Lebensmittel und Getränke gelten übrigens unabhängig von Ess- und Trinkgewohnheiten. Selbst wenn ein selbstständiger Metzger als Bodybuilder zehn Schnitzel am Tag isst, bleibt es bei den von der Finanzverwaltung festgelegten Pauschbeträgen. dhz