Wenn ein Käufer nicht sofort den vollen Kaufpreis einer Ware bezahlen kann, wird häufig ein sogenannter Eigentumsvorbehalt verwendet. Verkäufer und Käufer sollten wissen, was damit genau gemeint ist, welche Varianten es gibt und welche davon wann die bessere ist.

Was ist ein einfacher Eigentumsvorbehalt?
Beim Eigentumsvorbehalt übergibt der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache sofort, obwohl dieser den Preis nicht komplett bezahlt hat – weil zum Beispiel eine Ratenzahlung vereinbart ist. Die Sache ist so lange Eigentum des Verkäufers und nur im Besitz des Käufers, bis der gesamte Preis gezahlt ist. Wird nicht wie vereinbart bezahlt, holt der Verkäufer den Gegenstand zurück; nach Setzung einer angemessenen Frist.
Ein sofortiger Rücktritt ist nur bei Fixgeschäften erlaubt. Bei Teilzahlungsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern gilt: Der Verbraucher muss mit zwei aufeinanderfolgenden Raten im Verzug stehen, die mindestens zehn Prozent des Teilzahlungspreises ausmachen (fünf Prozent bei einer Laufzeit von über drei Jahren). Wird die Ware zurückgeholt, sind die bereits bezahlten Raten zu erstatten und dem Käufer kann eine Nutzungsentschädigung berechnet werden.
Geht es über eine gewöhnliche Gebrauchsabnutzung hinaus und die Sache ist beschädigt, muss der Käufer Wertersatz leisten. Ein Eigentumsvorbehalt sollte schriftlich in einem Vertrag oder den AGB festgehalten werden. Gesetzliche Grundlage ist § 449 BGB. Ein Eigentumsvorbehalt kann nur an "beweglichen Sachen" vereinbart werden wie zum Beispiel an einem Auto oder Heizöl. Bei unbeweglichen Sachen wie Immobilien, Patentrechten oder Lizenzen ist dies nicht möglich.
Was versteht man unter einem verlängertem Eigentumsvorbehalt?
Hierbei sichert der Käufer dem Verkäufer zu, das Eigentum an der beweglichen Sache bis zur Zahlung des Preises zu behalten, auch wenn sie weiterverarbeitet wurde. Ein Beispiel: Werden Metalle geliefert und diese zu Rohren verarbeitet, kann die Ware bei Nicht-Zahlung nicht im Originalzustand zurückgeholt werden. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt verschafft dem Verkäufer aber ein Miteigentum am verarbeiteten Produkt (also an den Rohren).
Sowohl die Verarbeitung mittels einer sogenannten Verarbeitungsklausel als auch die Weiterveräußerung und Abtretung der daraus entstandenen Forderung mittels einer sogenannten Weiterveräußerungsklausel und Vorausabtretungsklausel kann mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt geregelt werden. Um beim Beispiel zu bleiben: Werden die Metalle vor Zahlung des Kaufpreises zu Rohren weiterverarbeitet und dann weiterverkauft, stehen die daraus resultierenden Forderungen als Sicherheit zur Verfügung, bis die offene Rechnung für die Metall-Lieferung beglichen ist.
Der verlängerte Eigentumsvorbehalt wird vertraglich, meist in den AGB vereinbart. Bei einer Weiterveräußerung muss nicht offen gelegt werden, dass die verkaufte Ware ursprünglich unter Eigentumsvorbehalt gekauft wurde.
Was ist mit erweitertem Eigentumsvorbehalt gemeint?
Hierbei wird vereinbart, dass bei mehreren Warenlieferungen erst dann der Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn alle Rechnungen zu allen Lieferungen beglichen wurden. Ein Beispiel: Firma A verkauft mit erweitertem Eigentumsvorbehalt mehrere Lieferungen von Metallen an Firma B. Wird ein Teil dieser Lieferungen bezahlt, stehen Firma A dennoch auch diese bezahlten Lieferungen weiter als Sicherheit zur Verfügung. Erst wenn alle Rechnungen beglichen sind, gehen die Metall-Lieferungen in den Eigentum von Firma B über.
Auch erweiterte Eigentumsvorbehalte werden schriftlich oder über die AGB geregelt. Nicht zulässig ist die Ausdehung auf Forderungen Dritter wie beim sogenannten Konzernvorbehalt, der den Eigentumsübergang von der Erfüllung von Forderungen eines mit dem Verkäufer im Konzern verbundenen Unternehmens abhängig macht (§ 449 Abs. 3 BGB).
Eine Übersicherung ist ebenfalls unzulässig, das heißt der Verkaufswert der Vorbehaltswaren darf die offenen Forderungen nicht erheblich übersteigen. Daher müssen auf Seiten des Verkäufers gegebenenfalls Freigabeklauseln verwendet werden.
Wann sind verlängerter und erweiterter dem einfachen Eigentumsvorbehalt vorzuziehen?
Der einfache Eigentumsvorbehalt ist in Geschäftsbeziehungen von Unternehmen meist nicht alltagstauglich: Er erlischt im Falle einer Weiterveräußerung an gutgläubige Dritte oder wenn die Sache weiterverarbeitet wird. Bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt, aber auch beim erweiterten, wird zudem die Sicherheit für den Verkäufer deutlich verbessert, da er sich nicht nur auf die gelieferte Ware bezieht. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt ist hingegen bei Geschäften mit Verbrauchern zu bevorzugen, da nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung ein erweiterter Eigentumsvorbehalt im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr unzulässig ist.
Was ist passiert bei einer Insolvenz?
- Bei Insolvenz des Verkäufers: Der Kaufvertrag bleibt bestehen, Käufer wird Eigentümer der Sache, wenn er vertragsgemäß bezahlt.
- Bei Insolvenz des Käufers und einfachem Eigentumsvorbehalt: Verkäufer hat ein Aussonderungsrecht nach § 47 Insolvenzverordnung. Der Insolvenzverwalter kann aber auch den Vertrag noch erfüllen und dem Gläubiger den Restkaufpreis zahlen. Der Verwalter kann sich damit bis zu drei Monate nach Insolvenzeröffnung Zeit lassen. Das gilt allerdings nicht, wenn infolge des Zeitablaufs eine erhebliche Wertminderung der Sache zu erwarten ist.
- Bei Insolvenz des Käufers und verlängertem Eigentumsvorbehalt: Verkäufer hat ein Absonderungsrecht, also kein Herausgabeanspruch. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Kaufsache zu verkaufen und den erzielten Gewinn nach Abzug der Kosten auszuzahlen. Soweit der Erlös den Betrag der gesicherten Forderung nicht deckt, ist der absonderungsberechtigte Gläubiger gleichzeitig Insolvenzgläubiger mit dem Anspruch auf die Insolvenzquote.
- Bei Insolvenz des Käufers und erweitertem Eigentumsvorbehalt: Wurde der Preis noch nicht gezahlt, hat der Verkäufer ein Aussonderungsrecht. Falls jedoch der Eigentumsvorbehalt danach nur deshalb aufrecht erhalten wird, weil er noch andere Forderungen des Verkäufers sichert, besteht nur ein Absonderungsrecht.
- Bei Insolvenz des Käufers und erweitertem oder verlängertem Eigentumsvorbehalt: Waren dem Vorbehaltsverkäufer Indizien bekannt, dass der Käufer Zahlungsschwierigkeiten hatte, könnten gemäß eines Urteils des Bundesgerichtshofs von 2015 ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt im Insolvenzfall nichtig sein und die Ansprüche auf Zahlungen durch den Insolvenzverwalter angefochten werden. In solch einer Situation wie auch bei den oben genannten Themen sollte im Zweifel ein Fachanwalt zu Rate gezogen werden.