Neubauförderung im Blick EH-55-Plus: Was sich bei der Antragstellung jetzt ändert

Das Bundesbauministerium hat die Förderregeln nachgebessert – mit direkter Wirkung für Bauvorhaben, die bisher durch das Raster fielen.

Neubau mit Gerüst: Das EH-55-Plus-Programm fördert Wohn- und Nichtwohngebäude – aber nur, wenn vor Baubeginn alle Bedingungen erfüllt sind. - © Hermann - stock.adobe.com

Das Bundesbauministerium bessert die EH-55-Plus-Förderung weiter nach. "Zukünftig soll die Förderung nicht mehr gesperrt sein, wenn der Antragsteller den Förderantrag erst nach Abschluss der Liefer- und Leistungsverträge stellt", sagte eine Sprecherin des Bundesbauministeriums. Damit könne man in Zukunft auch große Bauvorhaben aktivieren. Voraussetzung sei aber, dass vor dem Vertragsabschluss bereits ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit einem Finanzierungspartner der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder einem Finanzvermittler geführt worden sei.

Noch sind rund 280 Millionen Euro im Fördertopf

Erst vor kurzem hatte das Bauministerium das im Dezember 2025 an den Start gegangene Förderprogramm wegen verhaltenen Mittelabflusses verlängert. Es sollte so lange weiterlaufen, bis die Fördermittel vollständig aufgebraucht seien, längstens aber bis zum Jahresende. Wie das Ministerium weiter mitteilte, sind von den ursprünglich 800 Millionen Euro im Fördertopf noch rund 280 Millionen Euro übrig. Eine Aufstockung der Mittel ist nicht geplant. Insgesamt wurden nach Ministeriumsangaben bis zum 3. Juli rund 39.400 Wohneinheiten mit einem Kreditvolumen von rund 3,7 Milliarden Euro gefördert.

Voraussetzung für die Förderung ist der EH-55-Plus-Standard

Die zinsverbilligten Kredite gibt es den Angaben zufolge für den Neubau oder Ersterwerb von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Dabei muss das neu zu errichtende Gebäude im Effizienzhausstandard 55 gebaut werden und zu 100 Prozent mit erneuerbaren Energien geheizt werden (EH-55-Plus-Standard). Fossile Energieträger wie Gas und Öl sind damit ausgeschlossen, Wärmepumpen, Fernwärme, Solarwärme oder auch Biomasse-Heizungen dagegen förderfähig.

Anträge vor Baubeginn stellen

Das Ministerium weist außerdem darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung eine gültige Baugenehmigung vorliegen muss. Wichtig sei auch, dass die Bauarbeiten vor Ort noch nicht begonnen haben. Das entsprechende Gesetz solle bald verkündet werden.