Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Digitale Barrierefreiheit: Was Unternehmer jetzt wissen müssen

Produkte und Dienstleistungen, die über Webseiten angeboten werden, müssen seit 28. Juni 2025 den gesetzlichen Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes entsprechen. Was Handwerksunternehmen jetzt wissen müssen.

Von digitaler Barrierefreiheit sind Handwerksbetriebe dann betroffen, sobald sie auf einer betrieblichen Webseite einen wirtschaftlich relevanten Dienst anbieten - etwa ein Online-Bestellformular. - © PAPALAH – stock.adobe.com

Seit dem 28. Juni 2025 gelten in Deutschland neue verbindliche Anforderungen an die Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen. Grundlage ist das bereits 2021 verabschiedete Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das die EU-Richtlinie 2019/882 in nationales Recht umsetzt. Die bis dahin laufende Übergangsfrist ist mit diesem Stichtag ausgelaufen.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass Produkte, die nach dem Stichtag in Verkehr gebracht werden und Dienstleistungen, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden, den Vorgaben des BFSG entsprechen müssen. Dazu gehören insbesondere auch Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit etwa bei Websites, mobilen Anwendungen oder interaktiven Kundenschnittstellen. Auch zahlreiche Handwerksbetriebe können unter die Regelungen fallen, wenn sie zum Beispiel ihre Dienstleistungen über ihre Webseite anbieten oder bestimmte Produkte vertreiben.

Hier die wichtigsten Regelungen und Anwendungsbereiche des BFSG und mögliche Auswirkungen auf Handwerksunternehmen im Überblick.

Anforderungen

Das BFSG verpflichtet Hersteller, Händler, Einführer und Dienstleistungserbringer dazu, Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten, sofern sie unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallen. Die konkreten Anforderungen ergeben sich aus der dazugehörigen Verordnung (BFSGV).

Für Produkte bedeutet dies, dass Informationen wie Kennzeichnungen, Gebrauchsanweisungen und Warnhinweise so bereitgestellt werden müssen, dass sie über mehrere sensorische Kanäle wahrnehmbar sind. Sie müssen verständlich und visuell anpassbar dargestellt werden etwa durch ausreichende Schriftgröße, Kontrast und lesefreundliche Layouts. Diese Anforderungen gelten sowohl für das Produkt selbst als auch für ergänzende Angaben, etwa auf Verpackungen oder auf digitalen Kanälen.

Für Dienstleistungen, insbesondere im digitalen Bereich, gelten gemäß §§ 12 ff. BFSGV ebenfalls spezifische Vorgaben. Die betroffenen Webseiten und mobilen Anwendungen müssen etwa so gestaltet sein, dass sie für Nutzer wahrnehmbar, bedienbar und verständlich sind. Informationen über Barrierefreiheitsmerkmale müssen in barrierefreier, anpassbarer Form zur Verfügung stehen.

Auch Supportangebote, wie Helpdesks oder Callcenter, sind barrierefrei zugänglich zu machen.

Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit hat Leitlinien veröffentlicht, die betroffenen Unternehmen als Auslegungshilfe dienen. Diese Leitlinien konkretisieren die Anforderungen an digitale Angebote, zeigen Beispiele auf und geben Hinweise zur Dokumentation von Maßnahmen. Allerdings sind viele spezifische Fälle in den Leitlinien noch nicht bedacht, sodass diese nur einen ersten Anhaltspunkt bieten können.

Anwendungsbereich

Das BFSG gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, sofern diese nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht beziehungsweise erbracht werden. Voraussetzung ist, dass sie in der abschließenden Aufzählung in § 1 Abs. 2 und 3 BFSG benannt sind. Produkte oder Dienstleistungen, die dort nicht aufgeführt sind, fallen nicht unter die gesetzlichen Anforderungen.

Zu den betroffenen Produkten zählen unter anderem Endgeräte für Telekommunikation, Selbstbedienungsterminals, Bankautomaten oder E-Book-Lesegeräte. Auf Dienstleistungsseite sind vor allem digitale Angebote umfasst, darunter Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen, elektronische Ticketbuchungssysteme, der E-Commerce sowie bestimmte Verkehrsdienste im Nah- und Regionalverkehr.

Für Handwerksunternehmen besonders relevant ist der Bereich "Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr". Sobald auf einer betrieblichen Webseite ein wirtschaftlich relevanter Dienst angeboten wird wie eine Online-Terminbuchung, ein Bestellformular oder ein Buchungssystem liegt eine solche Dienstleistung vor. In diesen Fällen greifen die Anforderungen des BFSG, sofern kein Ausnahmetatbestand vorliegt.

Für Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro aufweisen, besteht im Hinblick auf Dienstleistungen eine Ausnahme. Nur wer mit Produkten handelt, die unter das Gesetz fallen, ist unabhängig von der Unternehmensgröße verpflichtet, die Vorgaben zu erfüllen.

Auch wenn eine gesetzliche Verpflichtung nicht besteht, empfiehlt die Bundesfachstelle, Barrierefreiheit als Qualitätsmerkmal und Wettbewerbsvorteil zu verstehen, etwa im Hinblick auf eine alternde Kundschaft oder öffentliche Ausschreibungen.

Handlungsempfehlungen für Handwerksunternehmer

Handwerksbetriebe sollten zunächst prüfen, ob ihre angebotenen Produkte oder Dienstleistungen unter den Anwendungsbereich des BFSG fallen. Der erste Schritt ist eine systematische Erfassung aller relevanten Produkte und Dienstleistungen des Betriebs, insbesondere der Angebote auf der eigenen Webseite.

Anhand der BFSGV sollten die konkreten Anforderungen ermittelt werden, die für die jeweiligen Produkte und Dienstleistungen gelten. Da das Gesetz selbst sehr weit gefasst ist, empfiehlt sich bei der Umsetzung eine Orientierung an bestehenden internationalen Standards. Für Webseiten und Apps sind dies etwa WCAG (Web Content Accessibility Guidelines), wie sie auch von der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit empfohlen werden.

In einem nächsten Schritt sollte geprüft werden, ob bestehende Systeme (zum Beispiel Webseite, mobile App, Kassensoftware, Kundenterminals) den Anforderungen genügen oder angepasst werden müssen.

Dienstleistungserbringer sind zudem verpflichtet, Informationen über die Barrierefreiheit ihrer Angebote in geeigneter Form bereitzustellen. Dies kann über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, separate Hinweise auf der Webseite oder in Produktinformationen erfolgen. Die Darstellung muss ebenfalls barrierefrei erfolgen.

Für bestimmte Dienstleistungen und Produkte gelten Übergangsfristen. Änderungen an bereits bestehenden digitalen Inhalten müssen beispielsweise nur dann angepasst werden, wenn eine Überarbeitung erfolgt. Neue Inhalte müssen hingegen seit dem 28. Juni 2025 die Anforderungen erfüllen. Eine laufende Überprüfung der Vorgaben durch die Bundesfachstelle ist ratsam.

Sanktionen

Verstöße gegen die Vorgaben des BFSG können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. § 37 BFSG sieht in bestimmten Fällen Geldbußen von bis zu 100.000 Euro vor, etwa wenn nicht barrierefreie Produkte in Verkehr gebracht oder Dienstleistungen ohne die geforderte Barrierefreiheit erbracht werden. In weniger schwerwiegenden Fällen sind Bußgelder bis zu 10.000 Euro möglich. Die Einhaltung der Vorschriften wird durch die zuständigen Marktüberwachungsbehörden kontrolliert.

Bei Verstößen ist außerdem mit Abmahnungen von Mitbewerbern oder Verbraucherverbänden zu rechnen, da in der juristischen Diskussion aktuell angenommen wird, dass es sich bei den Vorschriften des BFSG um Marktverhaltensregeln gemäß § 3a UWG handelt. Da infolge von Abmahnungen häufig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt wird, können fortgesetzte Verstöße erhebliche Zahlungspflichten mit sich bringen.

Fazit

Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes ist die Barrierefreiheit auch für viele Handwerksunternehmen insbesondere im digitalen Bereich zu einer verbindlichen Anforderung geworden. Betriebe, die Dienstleistungen über ihre Webseite anbieten oder bestimmte Produkte vertreiben, sollten jetzt prüfen, ob sie unter die Regelungen des BFSG fallen.

Dabei geht es nicht nur um die Vermeidung von Sanktionen, sondern auch um die Chance, digitale Angebote benutzerfreundlicher und zukunftsfähig zu gestalten. Barrierefreiheit kann zum Qualitätsmerkmal werden sowohl für bestehende Kundengruppen als auch im Hinblick auf die demografische Entwicklung und öffentliche Aufträge. Wer frühzeitig handelt, schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern verbessert zugleich die digitale Zugänglichkeit des eigenen Angebots.


Dr. Hans Markus Wulf ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Partner der Sozietät Heuking.