Wer die Werbemittel der Imagekampagne des Handwerks nutzt, sollte jetzt einen kurzen Check machen: Welche davon sind noch im Einsatz oder online? Wichtig, denn für einige Materialien sind die Nutzungsrechte Ende 2024 ausgelaufen. Im Mai 2025 steht dies für weitere Werbemittel an. Welche das sind und was zu tun ist.

Die Imagekampagne setzt mit verschiedenen Formaten ein Zeichen fürs Handwerk – von Plakaten und Aufklebern über Bilder und Videos bis hin zu Musik- und Sprachaufnahmen. Seit ihrem Start hat sie sich stetig weiterentwickelt, mit wechselnden Themenschwerpunkten, kreativen Ansätzen und einer Vielzahl von Handwerkerinnen, Handwerkern und diversen Agenturen. Ab 2025 wird eine neue Werbeagentur die Fäden in der Hand halten und die Kampagne koordinieren.
Nutzungsrechte der Imagekampagne: Ablauf Ende 2024 und im Mai 2025
Mit dem Wechsel der Agentur und den ursprünglich geschlossenen Verträgen endet auch die Laufzeit einiger Nutzungsrechte. Konkret laufen am 31. Dezember 2024 und am 13. Mai 2025 bestimmte Nutzungs- und Verwertungsrechte für Werbematerialien der Imagekampagne ab. Ab diesen Zeitpunkten dürfen die betroffenen Materialien nicht mehr genutzt und müssen teilweise auch aus digitalen Plattformen entfernt werden. Darauf weist das Kampagnenbüro beim Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hin.
Betroffen sind jedoch lediglich rund zwei Prozent der gesamten Werbemittel – hauptsächlich Bilder, Videos, Musik- und Sprachaufnahmen. "Sämtliche Textmotive sowie grundsätzlich die Sprüche und Headlines aus der Kampagne dürfen von der gesamten Organisation des Handwerks und den Betrieben unbefristet verwendet werden", teilt das Kampagnenbüro mit. Für Materialien mit Rechten Dritter haben die Kampagnenmacher eine Übersicht erstellt. Diese zeigt genau, bei welchen Motiven, Spots, Musikstücken und Bildern die Nutzungsrechte auslaufen.
>>> Hier geht es zur Übersicht der Motive, deren Nutzungsrechte ablaufen
Imagekampagne: Großteil der Nutzungsrechte unbefristet
Für den Umgang mit diesen Motiven und Formaten gilt: Nach Ablauf der Nutzungsrechte dürfen sie nicht mehr genutzt, veröffentlicht oder vervielfältigt werden. Während dies bei gedruckten Werbemitteln relativ unkompliziert ist, wird es im digitalen Bereich komplexer. In den sozialen Medien bedeutet dies beispielsweise nicht nur, dass die betreffenden Motive nicht erneut veröffentlicht werden dürfen – auch bereits genutzte Inhalte sollten gelöscht werden.
Der Urheber hat in solchen Fällen neben einem Unterlassungsanspruch auch einen Anspruch auf Beseitigung. Allerdings weist das Kampagnenbüro darauf hin, dass dieser Anspruch entfällt, wenn die Entfernung mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden wäre.
Über den Ablauf der Nutzungsrechte informieren auch die Handwerkskammern und bieten bei Fragen Unterstützung an. So fasst etwa die Handwerkskammer Region Stuttgart die Thematik ratgebend für Betriebe wie folgt zusammen: "Überprüfen Sie Ihre Website und Ihre Social-Media-Accounts: Sollten Sie Motive oder Videos der Imagekampagne veröffentlicht haben, deren Nutzungsrechte ablaufen, müssen diese fristgerecht entfernt werden. Eine weitere Nutzung ist nicht gestattet und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen." jtw