Gesundheit Diese Erkrankungen zählen jetzt zu den Berufskrankheiten

Der Bundesrat hat einer Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung zugestimmt. Damit gehört ab August auch die Hüftgelenksarthrose zu den anerkannten Berufskrankheiten. Aber auch eine andere Erkrankung ist nun Teil der Liste.

Lungenkrebs durch Passivrauch wird ab 1. August als Berufsrkankheit anerkannt. - © reewungjunerr - stock.adobe.com

Zwei Erkrankungen ergänzen ab 1. August 2021 die Liste der anerkannten Berufskrankheiten. Darauf weisen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen in einer Pressemitteilung hin. Hierbei handelt sich um Hüftgelenksarthrose durch Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Lungenkrebs durch Passivrauchen. Der Bundesrat hatte einer entsprechenden Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung kürzlich zugestimmt.

Folgende Bedingungen müssen gelten, damit die Krankheit anerkannt wird

Die Anpassung der Verordnung sowie der Berufskrankheiten-Liste erfolgt auf Basis von wissenschaftlichen Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Hüftgelenksarthrose erhält ab sofort die Berufskrankheiten-Nummer 2116. Sie kann anerkannt werden, wenn:

  • das Krankheitsbild die Diagnose "Koxarthrose" im Sinne der wissenschaftlichen Begründung erfüllt,
  • die erkrankte Person während ihres Arbeitslebens mindestens zehnmal pro Tag Lasten mit einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm gehandhabt hat und
  • das Gesamtgewicht der im Arbeitsleben bewegten Last mindestens 9.500 Tonnen beträgt.

Lungenkrebs durch Passivrauch erhält die Berufskrankheiten-Nummer 4116. Die Berufskrankheit kann anerkannt werden, wenn

  • das Krankheitsbild die Diagnose "Lungenkrebs" erfüllt,
  • die erkrankte Person am Arbeitsplatz viele Jahre intensiv Passivrauch ausgesetzt war (Passivrauchexposition) und
  • die erkrankte Person selbst nie oder maximal bis zu 400 Zigarettenäquivalente aktiv geraucht hat. Dabei werden etwa Zigarren, Zigarillos und andere Tabakprodukte entsprechend ihrer Zusammensetzung umgerechnet und Zigaretten gleichgestellt.

Welche Erkrankungen kommen als Berufskrankheiten in Frage?

Als Berufskrankheiten kommen generell nur Erkrankungen in Frage, die nach den Erkenntnissen der Medizin durch besondere Einwirkungen wie beispielsweise Lärm oder Staub bei der Arbeit verursacht sind. Bestimmte Personengruppen müssen diesen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sein. Zusätzlich muss im Einzelfall die Krankheit wesentlich durch die schädigende Einwirkung bei der Arbeit verursacht sein.

Liegt eine Berufskrankheit vor, besteht das vorrangige Ziel darin, mit allen geeigneten Mitteln die Folgen der Berufskrankheit zu mildern und eine Verschlimmerung zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, erbringt die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen, die von der medizinischen Versorgung bis hin zu beruflichen Maßnahmen reichen können. Verbleiben trotz qualifizierter Rehabilitation schwerwiegende körperliche Beeinträchtigungen, erhalten Versicherte eine Rente. ew