Elektronischer Geschäftsverkehr Diese Angaben müssen in eine E-Mail-Signatur

Wenn geschäftliche E-Mails bestimmte Angaben nicht enthalten, kann es zu einer kostenpflichtigen Abmahnung kommen. Die Pflichtangaben im Überblick.

In Handwerksfirmen geht es vor allem um Rechnungen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Quittungen oder Bestellscheine, die per E-Mail an Kunden oder Geschäftspartner geschrieben werden. - © Sergey Nivens/Fotolia.com

Seit 1. Januar 2007 gelten für geschäftliche E-Mails die gleichen Formvorschriften wie für Geschäftsbriefe, denn das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurden um die Paragraphen 35a, 37a und 80 erweitert. Damit bestehen diese Formpflichten nun für alle Geschäftsbriefe. 

In Handwerksunternehmen geht es vor allem um Rechnungen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Quittungen oder Bestellscheine, die per E-Mail an Kunden oder Geschäftspartner geschrieben werden. Falls diese Angaben nicht gemacht werden, ist mit einer kostenpflichtigen Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs von konkurrierenden Firmen zu rechnen.

Das ist Pflicht in einer E-Mail

Folgende Pflichtangaben müssen in einer geschäftlichen E-Mail enthalten sein:
  • Bezeichnung der Firma
  • Ort der Handelsniederlassung
  • Registergericht und die Nummer, unter der die Firma im Handelsregister eingetragen ist
  • Inhaber, Geschäftsführer
Freiwillig: Telefon- und Faxnummer, das Unternehmenslogo, Adresse der Homepage

Angaben auf der Homepage

Auch auf der Website von Handwerksunternehmen sollten folgende Angaben nicht fehlen:

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Register und Registernummer
  • Zulassungs-/Aufsichtsbehörde und die berufsrechtlichen Regelungen

meh