Steuertipp Dienstwagen: Strengere Regeln bei der Umsatzsteuer

Stellt ein Arbeitgeber einen Dienstwagen, den der Mitarbeiter auch privat fahren darf, greift bei der Besteuerung nicht immer die pauschale Ein-Prozent-Regel. Insbesondere wenn der Wagen über eine Gehaltsumwandlung finanziert wird, gelten für die Umsatzsteuer nun strengere Vorgaben.

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Überlässt ein Unternehmen einem Mitarbeiter ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung, wertet das Finanzamt dies als eine steuerpflichtige Leistung. Der Arbeitnehmer tauscht dabei quasi einen Teil seiner Arbeitsleistung gegen die Nutzung des Autos. Zur Berechnung der fälligen Umsatzsteuer können Firmen aus Vereinfachungsgründen oft die sogenannte Ein-Prozent-Regel anwenden. Dabei wird der monatliche geldwerte Vorteil pauschal mit einem Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs angesetzt.

Keine Pauschale bei Gehaltsumwandlung

Diese Vereinfachung ist jedoch nicht mehr zulässig, wenn die Fahrzeugüberlassung auf einer Gehaltsumwandlung beruht. Verzichtet der Arbeitnehmer also vertraglich auf einen Teil seines Gehalts und erhält dafür den Dienstwagen, ist der Wert der Gegenleistung klar bezifferbar. In diesem Fall muss der exakte Betrag für die Umsatzsteuer herangezogen werden, nicht die Pauschale. Das haben Bund und Länder kürzlich klargestellt, wie es im Umsatzsteuer-Anwendungserlass festgehalten ist.

Besonderheiten bei E-Autos und Fahrrädern

Eine weitere Ausnahme betrifft Elektro- und Hybridfahrzeuge. Die für die Einkommensteuer geltenden Vorteile, bei denen nur ein Viertel oder die Hälfte des Listenpreises angesetzt wird, dürfen für die Berechnung der Umsatzsteuer nicht übernommen werden. Laut Finanzverwaltung handelt es sich dabei um eine rein einkommensteuerliche Vergünstigung.

Steuertipp: Anders sieht es hingegen bei Dienstfahrrädern aus. Wird ein Fahrrad per Gehaltsumwandlung überlassen, darf die vereinfachte steuerliche Berechnungsmethode weiterhin angewendet werden. dhz