Steuerschuldnerschaft Die neuen Vorschriften seit 1. Januar 2011

Seit 1. Januar 2011 greifen für bestimmte Leistungen und Lieferungen bei der Umsatzsteuer die Vorschriften zur Steuerschuldnerschaft nach § 13b Umsatzsteuergesetz.

Die neuen Vorschriften seit 1. Januar 2011

Bei der Steuerschuldnerschaft darf der leistende Unternehmer in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Der Auftraggeber muss die Umsatzsteuer aus der Eingangsrechnung ausrechnen und ans Finanzamt abführen. Ist der Auftraggeber zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, kann er diese im selben Moment gegenrechnen.

Seit dem 1. Januar 2011 greift die Steuerschuldnerschaft unter anderem bei Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen sowie bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn der Auftraggeber selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt.

Hier die Antworten auf die häufigsten Fragen:

Ich liefere verschiedenste Altmetalle und Abfallstoffe an Schrott- und Recyclingabnehmer. Welche Gegenstände fallen denn unter § 13b UStG?
Hier hilft ein Blick in die durch das Jahressteuergesetz 2010 eingefügte neue Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz. Die Steuerschuldnerschaft gilt für alle in dieser Anlage aufgeführten Gegenstände.


Ich bin Kleinunternehmer, kaufe regelmäßig Altmetalle von Firmen an und liefere diese dann an Schrott- und Recyclingfirmen. Muss ich als Kleinunternehmer jetzt auf einmal eine Umsatzsteuererklärung abgeben?
Als Kleinunternehmer dürfen Sie ja nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und können im Gegenzug auch keine Vorsteuer gegenrechnen. Doch die Vorschriften zum § 13b UStG haben Sie dennoch anzuwenden. Aus der Eingangsrechnung beim Ankauf des Altmetalls müssen Sie die Umsatzsteuer ausrechnen und ans Finanzamt abführen. Dafür müssen Sie sich beim Finanzamt ein Umsatzsteuersignal zuteilen lassen. Vorsteuer können Sie als Kleinunternehmer jedoch nicht gegenrechnen.


Was passiert, wenn ich die Steuerschuldnerschaft einfach ignoriere, weil ich das organisatorisch und buchhalterisch nicht auf die Reihe bekomme?
Entdeckt das Finanzamt, dass die Steuerschuldnerschaft fälschlicherweise nicht angewandt wird, hat das fatale Folgen. Dann schuldet der Leistungsempfänger die fälschlicherweise ausgewiesene Umsatzsteuer und der Auftraggeber schuldet sie zusätzlich nach § 13b UStG. Der Auftraggeber ist dann also mit der Umsatzsteuer belastet. Hier kann jedoch durch eine berichtigte Rechnung Abhilfe geschaffen werden. Das Problem: Ist der Lieferant bereits insolvent, hat seinen Betrieb aufgegeben oder ist unbekannt verzogen, wird aus der Rechnungsberichtigung nichts.


Ich bin mir nicht sicher, ob § 13b UStG für die Lieferung bestimmter Gegenstände zur Anwendung kommt oder nicht. Wie sichere ich mich ab?
Es gibt eine Möglichkeit, sich abzusichern. Bestehen Zweifel, ob ein Gegenstand unter die Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fällt, können sowohl der Lieferant also auch der Abnehmer eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke beim zuständigen Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung einholen. Die Auskunft ist über den Vordruck 0310 zu stellen, der unter www.zoll.de in den Rubriken Vorschriften und Vordrucke – Formularcenter – Gesamtliste aller Vordrucke ausgefüllt und heruntergeladen werden kann

Was am Bau schon seit Jahren Pflicht ist, gilt seit Anfang 2011 auch für Gebäudereiniger. Sie dürfen in bestimmten Fällen nur Nettorechnungen ausstellen. Welche umsatzsteuerlichen Folgen hat die Steuerschuldnerschaft in der Branche?
Greifen die Vorschrift des § 13b UStG zur Steuerschuldnerschaft für Gebäudereinigungsleistungen, darf der leistende Unternehmer in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer mehr ausweisen. Der Auftraggeber hat die Umsatzsteuer auszurechnen und beim Finanzamt anzumelden. Er kann jedoch gleichzeitig Vorsteuer in selber Höhe gegenrechnen.

Ich habe mein Rechnungswesen nicht pünktlich zum 1. Januar 2011 umstellen können. Aus diesem Grund sind bis 10. Januar 2011 sämtliche Rechnung noch mit Umsatzsteuerausweisen an die Kunden verschickt worden. Ist das ein Problem?
Greift die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG und Sie weisen Umsatzsteuer aus, schulden Sie diese Umsatzsteuer auch. Stößt das Finanzamt bei einer Prüfung auf diesen Fehler, fordert es die Umsatzsteuer ein zweites Mal von Ihrem Auftraggeber. Korrigieren Sie deshalb die Rechnung. Ihr Auftraggeber bleibt jedoch möglicherweise auf Zinsen sitzen, weil er die Umsatzsteuer zu früh an Sie überwiesen hat. Sollte das ein Problem für die Geschäftsbeziehung sein, bieten Sie ihm die Zinserstattung an.

Ich bin selbständiger Fensterputzer. Muss ich bei allen Kunden auf den Ausweis der Umsatzsteuer in meinen Ausgangsrechnungen verzichten?
Die Steuerschuldnerschaft haben Sie nur dann anzuwenden, wenn auch Ihr Auftraggeber nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen ausübt. Ob das der Fall ist, erfahren Sie, in dem Sie sich eine Bescheinigung seines Finanzamts über die Steuerschuldnerschaft vorlegen lassen. Im Klartext bedeutet das also: Ist Ihr Auftraggeber ein Privatmann oder ein Betrieb, der selbst keine Gebäudereinigungsarbeiten ausübt, müssen Sie Ihre Rechnungen nach wie vor mit Umsatzsteuer stellen.