DHZ-Info Die neue Erbschaftsteuer im Überblick

Grundlage der Reform der Erbschaftsteuer ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006. Nach den Vorgaben der Karlsruher Richter müssen künftig alle der Erbschaftsteuer unterliegenden Vermögensarten nach gleichen Maßstäben bewertet werden. Ein Überblick.

Die neue Erbschaftsteuer im Überblick

Die Besteuerung muss sich danach am "gemeinen Wert" orientieren – unabhängig davon, ob Wertpapiere, Häuser, Ländereien oder Unternehmen vererbt werden. In der Vergangenheit wurden etwa bei bebauten Grundstücken Bedarfswerte herangezogen, die im Schnitt nur 50 bis 60 Prozent des Marktwertes ausmachten. Beim Betriebsvermögen waren es zumeist 35 Prozent.

  • Wohneigentum: Steuerfrei in unbegrenzter Höhe vererbbar ist nun selbst genutztes Wohneigentum – von der Villa bis zur Etagen-Eigentumswohnung – , wenn die Immobilie vom Lebenspartner mindestens zehn Jahre weiter bewohnt wird. Bei Kindern gilt zudem eine objektbezogene Kappungsgrenze der Wohnfläche von 200 Quadratmetern. Darüber hinausgehende Flächen müssen anteilig zum Verkehrswert versteuert werden. Eine Vermietung, Verpachtung oder ein Verkauf vor diesem Zeitraum hebt die Steuerfreiheit auf. Auch ein eingetragener Zweitwohnsitz reicht nicht für die steuerliche Begünstigung aus.
  • Familienbetriebe: Bei einer Unternehmensnachfolge sollen Erben dann steuerlich vollständig freigestellt werden, wenn sie Arbeitsplätze über 10 Jahre langfristig sichern und die Lohnsumme in dem Zehn-Jahreszeitraum insgesamt 1.000 Prozent umfasst. Die Summe kann in diesem Zeitraum jährlich schwanken. Alternativ ist eine Besteuerung von 15 Prozent des Vermögens möglich, wenn eine siebenjährige Haltefrist gewählt wird. Dann muss die Lohnsumme in dem gesamten Zeitraum 650 Prozent betragen. Das entspricht immer noch einer pauschalen Steuerbefreiung von 85 Prozent.
  • Teilverkäufe: Ein Verkauf von Teilen des Betriebes zur Schuldentilgung oder zur Erhöhung des Eigenkapitals ist "steuerunschädlich" möglich, wenn am Ende die Lohnsumme eingehalten wird. Damit soll sichergestellt werden, dass Arbeitsplätze durch die Auswahl neuer Geschäftsfelder erhalten bleiben. Diese müssen nicht dem ursprünglichen Geschäftszweck entsprechen. Hier ist steuerrechtlich von einem betrieblichen Hauptzweck die Rede.
  • Freibeträge: Für Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerschaften steigt der persönliche Freibetrag von 307.000 Euro auf 500.000 Euro. Für Kinder gelten künftig 400.000 Euro statt 205.000 Euro, für Enkel 200.000 Euro statt 51.200 Euro. Für Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten steigt der Freibetrag von 10.300 Euro auf 20.000 Euro und für Erben außerhalb des engeren Familienkreises von 5.200 Euro auf ebenfalls 20.000 Euro.
  • Steuersätze: Die Sätze für Kinder, Enkel oder Ehepartner bleiben weitgehend unverändert. Für die anderen Erben steigen die Eingangssteuersätze deutlich auf 30 Prozent. Bisher zahlen Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten zwölf Prozent, die "übrigen" Erben 17 Prozent. Große Vermögen sollen in der Steuerklasse I mit maximal 30 Prozent besteuert werden, ansonsten gelten in den Steuerklassen II und III 50 Prozent. Wegen der hohen Freibeträge sind aber gut 90 Prozent aller Schenkungen und Erbschaften steuerfrei.

André Spangenberg/ddp