Leser sprechen Klartext DHZ-Rubrik "Tacheles": E-Rechnung und Kleinunternehmer

In dieser Rubrik widmen wir uns Zuschriften unserer Leser. Die Redaktion prüft und bearbeitet den Inhalt, vertieft ihn aber nicht. Heute: Zur DHZ-Berichterstattung über die E-Rechnung sowie zur geänderten Umsatzgrenze für Kleinunternehmer.

Auch Vermieter und Betreiber von Photovoltaik-Anlagen müssen als inländische Unternehmer seit 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können. - © momius - stock.adobe.com

Vermieter und E-Rechnung

Seit 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen eine E‑Rechnung empfangen können. Ein Leser bat um die Ergänzung, dass auch Freiberufler und Personen, die selbst ausschließlich steuerfreie Umsätze erbringen, nach § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) als inländische Unternehmer gelten. Also müssen zum Beispiel auch Vermieter von Wohnungen oder Immobilien sowie Betreiber von Photovoltaik-Anlagen, die ihren Strom einspeisen, seit 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können, erklärt die Steuerberatungsgesellschaft Ecovis. Ebenso – wie schon berichtet – Kleinunternehmer.

Sonstige Rechnungen

Aufgrund einer missverständlichen Formulierung, ob der Empfang einer Papierrechnung zustimmungspflichtig ist, bittet der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk um Klarstellung für alle Leser. Richtig ist, dass dem Empfang einer sonstigen Rechnung in Papierform, also einer Papierrechnung, nicht zugestimmt werden muss. Unternehmer, die in der Übergangszeit bis 31. Dezember 2026 beziehungsweise 31. Dezember 2027 weiterhin Papierrechnungen versenden, benötigen keine Zustimmung des Empfängers. Etwas anderes gilt für sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format als einer E-Rechnung (etwa ein PDF per E-Mail). Für deren Empfang benötigt der Versender die Zustimmung des Empfängers. Diese kann auch konkludent erfolgen, so das Bundesfinanzministerium. Das bedeutet, mit Annahme der Rechnung gilt die Zustimmung als erteilt.

Änderung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Das komplexe Steuerrecht wird durch regelmäßige Änderungen, Anpassungen und Neuregelungen schnell unübersichtlich. Insbesondere dann, wenn Gesetze wie das Wachstumsbeschleunigungsgesetz oder das Jahressteuergesetz rückwirkend gelten. Bei einem Leser der Deutschen Handwerks Zeitung kam nun die Frage auf, ob die neue Umsatzgrenze von 25.000 Euro für Kleinunternehmer nicht schon auf das Steuerjahr 2023 anwendbar ist. Entsprechende Hinweise waren über Suchmaschinen im Internet zunächst tatsächlich zu finden. Doch nachgefragt bei der Bundessteuerberaterkammer bestätigt diese, dass – wie die DHZ berichtet hatte – die Anhebung auf 25.000 Euro ab 1. Januar 2025 gilt und sich auf das vorangegangene Kalenderjahr, also 2024, bezieht. dan