Das Deutschland-Ticket als Job-Ticket spendieren? Das ist möglich – und zwar steuerfrei. Der Wert des Tickets muss dann allerdings mit der Entfernungspauschale gegengerechnet werden. Es sei denn, der Arbeitgeber versteuert das Job-Ticket pauschal mit 25 Prozent.
Das Deutschland-Ticket erfreut sich auch 2025 besonderer Beliebtheit. Der steuerliche Clou: Der Arbeitgeber ermittelt hier einen geldwerten Vorteil, der nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei ist. Wird die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung des Deutschland-Tickets steuerfrei belassen und es wird für 2025 eine Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht, mindert das Finanzamt den Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz um den steuerfreien geldwerten Vorteil.
Beispiel zur Ermittlung des geldwerten Vorteils 2025 beim Deutschland-Ticket
| Preis des Deutschland-Tickets 2025 | 58,00 Euro | ||
| Nachlass für den Arbeitgeber, wenn dieser mindestens 25 Prozent zum Ticket zuzahlt | -2,90 Euro | ||
| Preis für das Deutschland-Ticket 2025, der vom Arbeitgeber zu zahlen ist | 55,10 Euro | ||
| Davon 96 Prozent (siehe Richtlinie 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR) | 52,90 Euro | ||
| Verbilligte Überlassung (Arbeitnehmer zahlt 60 Prozent) | Unentgeltliche Überlassung | ||
| Wert des Deutschland-Tickets mtl. | 52,90 Euro | 52,90 Euro | |
| Zuzahlung der Beschäftigten | 34,80 Euro | 0,00 Euro | |
| Steuerfreier geldwerter Vorteil mtl. | 18,10 Euro | 52,90 Euro | |
Steuertipp: Der Arbeitgeber muss den steuerfreien geldwerten Vorteil nach § 3 Nr. 15 EStG in der Lohnsteuerbescheinigung 2025 in Zeile 17 eintragen. Nur so weiß das Finanzamt, um welchen Betrag die Entfernungspauschale des Beschäftigten gekürzt werden muss. dhz
