Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine "nahezu unverständliche Regelung zur Mindestbesteuerung" konsequent zugunsten der Kläger ausgelegt. Die Richter gaben den Steuerzahlern in zwei Grundsatzverfahren in vollem Umfang recht, "da der Wortlaut der Norm für sich genommen keinen eindeutigen Sinn" ergebe, teilte das höchste Steuergericht am Mittwoch in München mit.
"Der Wortlaut der Norm für sich genommen ergibt keinen eindeutigen Sinn"
München (dapd). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine "nahezu unverständliche Regelung zur Mindestbesteuerung" konsequent zugunsten der Kläger ausgelegt. Die Richter gaben den Steuerzahlern in zwei Grundsatzverfahren in vollem Umfang recht, "da der Wortlaut der Norm für sich genommen keinen eindeutigen Sinn" ergebe, teilte das höchste Steuergericht am Mittwoch in München mit.
Mit der ab 1999 anzuwendenden und 2003 ersatzlos gestrichenen Regelung im Einkommensteuergesetz habe der damalige Gesetzgeber eine "quellenbezogene Mindestbesteuerung schaffen wollen". Der Bundesfinanzhof hielt die Vorschrift wegen Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit für verfassungswidrig. Aber das Bundesverfassungsgericht lehnte die Vorlage als unzulässig ab, "so dass der BFH nun zur Anwendung der Vorschrift verpflichtet war".
In zwei konkreten Verfahren hatten die Finanzämter zwei Ehepaaren bei der Einkommensteuer Verluste aus unmittelbar vorangegangenen Jahren nur teilweise anrechnen wollen. Dabei ging es unter anderem um "echte" und "unechte" Verluste. Der BFH legte "die sprachlich nahezu unverständliche und verfassungsrechtlich heftig umstrittene Vorschrift" jetzt zugunsten der Kläger aus und gab ihnen in vollem Umfang recht.
dapd
