Krankenversicherung Der Weg zurück von der privaten in die gesetztliche Krankenkasse

Vorzug im Wartezimmer, Chefarztbehandlung, geringere Behandlungskosten – privat Krankenversicherte sind besser dran. Zumindest behauptet das der Volksmund. Aber es gibt Gründe für den Wechsel zurück in die gesetzliche Kasse. Der klappt aber nur in Ausnahmen.

Eine Rückkehr in die gesetztliche Krankenversicherung ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Deswegen sollte man sich vorher genau überlegen, ob sich ein Wechsel zu den Privaten lohnt. - © Foto: VRD/Fotolia.com

In jungen Jahren privat versichert, im Alter gesetzlich – so wäre es am günstigsten. Für junge Menschen sind die Beiträge in der privaten Krankenversicherung (PKV) in der Regel geringer als in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Später steigen sie in der Regel. Damit dadurch aber nicht das Solidarprinzip ad absurdum geführt wird, verwehrt der Staat privat Versicherten die Rückkehr in die GKV. Aber es gebe Sonderfälle, sagt Timo Voss vom Bund der Versicherten dem dpa-Themendienst. Worauf es ankommt im Überblick.

Einkommen: Angestellte mit einem Bruttoeinkommen von mehr als 50.850 Euro im Jahr sind grundsätzlich nicht versicherungspflichtig. Sie können daher entscheiden, ob sie sich gesetzlich oder privat versichern wollen. Wichtig zu wissen: Wer einmal in der privaten Kasse war, darf nur zurück, wenn sein Einkommen – zum Beispiel wegen eines Jobwechsels – wieder unter die Versicherungspflichtgrenze fällt. Bleibe sein Verdienst so hoch oder steige, sei der Weg zurück ausgeschlossen, sagt Voss. Diese Einkommensgrenze liegt bei Arbeitnehmern, die schon vor 2002 privat versichert waren, bei 45.900 Euro.

Rückkehr mit dem Angestelltenverhältnis möglich

Selbstständige: Wer seinen Lebensunterhalt als Selbstständiger verdient, ist versicherungsfrei – egal, wie hoch das Einkommen ist. Er darf sich also zwischen privater und gesetzlicher Krankenkasse entscheiden. Beendet ein PKV-Kunde seine Selbstständigkeit und tritt in ein Angestelltenverhältnis, kann er zurück in die gesetzliche Versicherung wechseln. Das gilt allerdings nicht, wenn sein jährliches Bruttoeinkommen als Angestellter über der Versicherungspflichtgrenze von 50.850 oder 45.900 Euro liegt.

Arbeitslose: Verliert ein PKV-Mitglied seinen Arbeitsplatz und hat daraufhin Anspruch auf Arbeitslosengeld I, dürfe er in die gesetzliche Versicherung wechseln, sagt Voss. Nicht wechseln können dagegen Empfänger von Arbeitslosengeld II.

Basistarif für Ältere ist verpflichtend

Ältere: Für privat Versicherte, die 55 Jahre oder älter sind, ist eine Rückkehr in die gesetzliche Kasse grundsätzlich nicht mehr möglich, selbst wenn sie arbeitslos würden, sagt Voss. Aber sie dürfen sich beim privaten Versicherer auf den Basistarif herunterstufen lassen. Die PKV darf diesen Antrag nicht ablehnen. Die Leistungen im Basistarif entsprechen weitgehend denen der gesetzlichen Kasse. Die Höhe der Prämien richtet sich nicht nach dem Gesundheitszustand, sondern nach Alter und Geschlecht.

Ehepartner: Für Ehepartner gibt es wenige Ausnahmefälle. Ist zum Beispiel einer von beiden gesetzlich und einer privat versichert, darf der privat Versicherte unter bestimmten Bedingungen wechseln. Er kann sich in der gesetzlichen Familienversicherung seines Partners mitversichern lassen, allerding nur, wenn er gar kein Einkommen, ein Einkommen von weniger als 375 Euro im Monat oder einen Minijob hat. Junge Berufseinsteiger sollten sich die Entscheidung für die private Versicherung deshalb genau überlegen, rät Voss. dpa