Verkauft ein Erbe Wirtschaftsgüter aus dem Unternehmen des Erblassers, so ist hierfür Umsatzsteuer zu entrichten, auch wenn der Erbe das Unternehmen nicht weiterführt.
Der Verkauf von Wirtschaftsgütern aus einem Unternehmen unterliegt auch für die Erben der Umsatzsteuer
Im zugrundeliegenden Fall (Urteil des BFH v. 13.01.2010, Az.: V R 24/07) hatte eine Erbengemeinschaft einen Pkw, den der Erblasser und ehemalige Unternehmensinhaber ursprünglich seinem Unternehmensvermögen zugeordnet hatte und für dessen Anschaffungs- und Betriebkosten er auch einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte, verkauft, ohne dafür eine Umsatzsteuer auszuweisen. Da das Finanzamt von den Erben dann jedoch eine Nachzahlung der entsprechenden Umsatzsteuer verlangte, klagte die Erbengemeinschaft gegen den Umsatzsteuerbescheid. Sie rügte damit eine Verletzung materiellen Rechts, da sie das Unternehmen nicht weiterführe und somit auch nicht die steuerlichen Verpflichtungen des Unternehmers übernehme.
Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die Klage jedoch nicht an und beurteilte den Umsatzsteuerbescheid als wirksam. Auch wenn die Kläger das Unternehmen nicht weiterführen würden, seien sie mit der Verwertung des Unternehmensvermögens des Erblassers unternehmerisch tätig gewesen und unterliegen damit der Umsatzsteuer. Der Erbe trete in die umsatzsteuerlichen noch nicht abgewickelten unternehmerischen Rechtsverhältnisse des Rechtsvorgängers, also des Erblassers. "Unternehmen und Unternehmereigenschaft erlöschen erst, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem aufgegebenen Betrieb zusammenhängen", so der BFH.
Das Urteil finden Sie unter juris.bundesfinanzhof.de .