Der Meister und der Altgeselle

Der Meister und der Altgeselle

In der Anlage A der Handwerksordnung sind 41 Berufe aufgeführt, für die die Meisterpflicht gilt. Das heißt, sie dürfen nur dann selbstständig ausgeführt werden, wenn eine Eintragung in die Handwerksrolle aufgrund einer Meisterprüfung oder einer anerkannten vergleichbaren Qualifikation erfolgt ist.

  • Maurer und Betonbauer
  • Ofen- und Luftheizungsbauer
  • Zimmerer
  • Dachdecker
  • Straßenbauer
  • Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
  • Brunnenbauer
  • Steinmetz
  • Steinbildhauer
  • Stukkateure
  • Maler und Lackierer
  • Gerüstbauer
  • Schornsteinfeger
  • Metallbauer
  • Chirurgiemechaniker
  • Karosserie- und Fahrzeugbauer
  • Feinwerkmechaniker
  • Zweiradmechaniker
  • Kälteanlagenbauer
  • Informationstechniker
  • Kraftfahrzeugmechaniker
  • Landmaschinenmechaniker
  • Büchsenmacher
  • Klempner
  • Installateur und Heizungsbauer
  • Elektrotechniker
  • Elektromaschinenbauer
  • Tischler
  • Boots- und Schiffbauer
  • Seiler
  • Bäcker
  • Konditoren
  • Fleischer
  • Augenoptiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Orthopädietechniker
  • Orthopädieschuhmacher
  • Zahntechniker
  • Friseur
  • Glaser
  • Glasbläser und Glasapparatebauer
  • Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik

Altgesellenregelung nach § 7b HwO

Nach der Altgesellenregelung können sich auch Gesellen ohne Meisterbrief in einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A selbstständig machen.

Voraussetzung: Sie müssen nach bestandener Gesellenprüfung eine Tätigkeit von mindestens sechs Jahren, davon vier Jahre in leitender Stellung, nachweisen. Die Altgesellenregelung gilt nicht in den besonders gefahrenträchtigen Handwerken Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker.

Quelle: ZDH