Der Ausstieg wird risikoärmer

Neuerungen zur betrieblichen Altersversorgung: Bei einer Kündigung behält der Betroffene jetzt eher seine Rentenansprüche

Von Elke Pohl

Der Ausstieg wird risikoärmer

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) erfährt auch im Jahr 2009 einige einschneidende Neuerungen. Hier ein kurzer Überblick:

Bei der Personalsuche und der Bindung von Mitarbeitern spielt die bAV weiterhin eine große Rolle und sichert einen Wettbewerbsvorteil. Zudem kann das Unternehmen mit der bAV als zusätzlichem Finanzierungsinstrument steuerliche Vorteile nutzen und nachteiligen Liquiditätsabfluss verhindern.

Jeder Arbeitnehmer hat das gesetzliche Recht auf Entgeltumwandlung bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Hier ergeben sich 2009 Verbesserungen für Arbeitnehmer aufgrund der angehobenen Bemessungsgrenze von jährlich 63.600 auf jetzt 64.800 Euro. Statt der bislang 2.544 können sie jetzt maximal 2.592 Euro steuer- und sozialabgabenfrei in ihre bAV investieren.

Die fünf Durchführungswege der bAV unterscheiden sich hinsichtlich

- Finanzierung,

- Kapitalanlage,

- steuerlicher Behandlung von Beitrag und Leistung,

- sozialversicherungsrechtlicher Behandlung von Beitrag und Leistung,

- staatlicher Aufsicht sowie

- Insolvenzsicherung.

Das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) hat zwar die versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds angeglichen; die Leistungen aus allen Durchführungswegen werden nachgelagert besteuert. Dennoch bieten die einzelnen Wege unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten, die sinnvoll genutzt werden sollten.

Die wesentliche Änderung in der bAV für das Jahr 2009 betrifft entsprechend dem Gesetz zur Förderung der bAV (BetrAVG) die so genannte gesetzliche Unverfallbarkeit von Ansprüchen aus Betriebsrenten. Scheidet ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus, dann hängt sein Anspruch auf die Rente davon ab, ob er unverfallbar ist, ihm also rechtmäßig zusteht. Werden die vorgeschriebenen Fristen eingehalten, erhalten begünstigte Arbeitnehmer bzw. ihre Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch, der ihnen nicht wieder entzogen werden kann. Zugleich beginnt der Anspruch auf gesetzliche Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein aG. Bisher war das Alter des Arbeitnehmers, ab dem arbeitgeberfinanzierte Zusagen unverfallbar waren, auf das vollendete 30. Lebensjahr festgesetzt. Seit Anfang 2009 gilt – allerdings nur für Zusagen, die ab diesem Datum gegeben werden – das 25.Lebensjahr als Grenze. Für Zusagen, die vorher gegeben wurde, bleibt das 30.Lebensjahr bestehen. In beiden Fällen allerdings nur dann, wenn die Zusage bereits mindestens fünf Jahre bestanden hat. Diese Neuregelung kommt vor allem jungen Frauen zugute, da viele arbeitgeberfinanzierte Anwartschaften bisher verloren gingen, weil sie wegen Kindererziehungszeiten vor dem 30. Lebensjahr aus dem Unternehmen ausschieden. Für Arbeitgeber ergeben sich allerdings zunächst höhere Kosten, da die bisherige Entlastung wegfällt, die es beim Ausscheiden junger Mitarbeiter gegeben hat. Für Entgeltumwandlungen, bei denen keine Arbeitgeberbeiträge fließen, bleibt es wie bisher dabei, dass die Ansprüche von Anfang an unverfallbar sind, unabhängig vom Alter des Begünstigten.

Steuerliche Entlastung

Entlastend kann sich für Arbeitgeber die Absenkung des steuerlichen Mindestalters bei arbeitgeberfinanzierten, unverfallbaren Anwartschaften in Pensionszusagen und Unterstützungskassen vom 28. auf das 27. Lebensjahr auswirken, wie es das Einkommensteuergesetz (EStG) vorsieht. Bisher waren Zuwendungen für Leistungsanwärter, die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Diese Beschränkung soll – so die Begründung des Gesetzgebers – verhindern, dass sich Mittel ansammeln, die aufgrund der Wechselbereitschaft junger Arbeitnehmer nicht zur Erfüllung von Versorgungszusagen benötigt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird nun das steuerliche Mindestalter für ab 2009 erteilte Zusagen in Pensionszusagen und U-Kassen vom 28. Lebensjahr auf das 27. Lebensjahr abgesenkt, so dass der Betriebsausgabenabzug der Zuwendungen des Arbeitgebers ein Jahr früher möglich ist. Damit können die Kosten aus der Absenkung des Unverfallbarkeitsalters teilweise kompensiert werden. Wünschenswert wäre allerdings eine konsequente steuerliche Flankierung der Änderungen – in Form einer Senkung des steuerlichen Mindestalters auf das 25. Lebensjahr – gewesen.

Pensionszusagen anpassen

Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (beh. GGFs) von Kapitalgesellschaften ergibt sich weiterer Handlungsbedarf, da sich mit dem erhöhten Renteneintrittsalter bei der gesetzlichen Rentenversicherung auch das Finanzierungsendalter bei Pensionsrückstellungen erhöht hat. An die Stelle des bisher einheitlichen Endalters 65 treten nun Pensionsalter, die abhängig vom Geburtsjahr sind. In vielen Fällen dürfte das neue Finanzierungsendalter höher sein als das in der Pensionszusage vertraglich festgelegte. Wenn sich die Rentenhöhe nicht verändert, das Endalter aber hinausgeschoben wird, wird die zu bildende Pensionsrückstellung geringer. Das führt dazu, dass die aufgelöste Rückstellung zu einem höheren steuerlichen Gewinn des Unternehmens führt, der besteuert werden muss. Bisherige Pensionsrückstellungen müssen entsprechend überprüft und angepasst werden, sonst drohen Fehler in der Bilanz oder eine Über- oder Unterfinanzierung.