Hinterzogene Lohnsteuer Der Arbeitgeber haftet für seine Angestellten

Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die aufgrund fehlender Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung nicht an das Finanzamt abgeführt wird. Auch wenn die Fehler durch einen Angestellten entstanden sind, der die Steuerangaben absichtlich manipuliert hat, werden Nachforderungen fällig, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH).

Der Arbeitgeber haftet für seine Angestellten

Im zugrundeliegenden Fall (Urteil des BFH v. 21.04.2010, Az.: VI R 29/08) klagte eine Arbeitgeberin dagegen, dass sie für die von einer Angestellten falsch angegebene Lohnsteuer haften sollte. Ihre Mitarbeiterin, die zu dem betreffenden Zeitraum Personalleiterin des Unternehmens war, hatte über mehrere Jahre ihre eigene Gehaltsabrechnung manipuliert. Dadurch führte die Arbeitgeberin zu wenig Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Lohnkirchensteuer an das Finanzamt ab. Während einer Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamts entdeckten die Steuerprüfer die Manipulation und erhoben Nachforderungen für die fehlenden Beträge. Die Arbeitgeberin wurde als Haftschuldnerin in Anspruch genommen, obwohl sie, nach eigenen Aussagen, nichts von den Manipulationen ihrer Mitarbeiterin gewusst hatte. Gegen dieses Urteil reichte sie Klage ein.

Der BFH wies die Klage ab und urteilte, dass der von der Klägerin angegriffene Haftungsbescheid rechtmäßig sei. Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG) haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die aufgrund fehlender Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird. Damit liegen laut dem BFH die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheides dem Grunde nach vor und die Klägerin müsse die fehlenden Steuerbeträge nachzahlen.

Zudem legte der BFH fest, dass sich die Klägerin auch nicht auf die mangelnde Kenntnis der fehlerhaften Steuerbescheide berufen könne, wenn ein von ihr eingesetzter Mitarbeiter positive Kenntnis über den fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt habe. "Dadurch, dass ein Arbeitgeber seine Pflichten nicht in eigener Person, sondern durch Dritte erfüllt, kann er sich nicht seiner Verantwortung entziehen. Denn nach § 166 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Vertretenen das Wissen des Vertreters zuzurechnen", so die Richter des BFH.

Das Urteil finden Sie unter juris.bundesfinanzhof.de .