Wie können Handwerker ihren Gewinn für das Finanzamt kleinrechnen? Hier lesen Sie die Strategien, die Sie bei der Gewinnermittlung 2010 gezielt umsetzen oder ins Gespräch mit Ihrem Steuerberater einbringen können. Von Bernhard Köstler

Den Gewinn kleinrechnen – diese Strategien helfen
Buchgewinne nicht immer zu versteuern
Wurden betriebliche Anlagegegenstände 2010 durch höhere Gewalt zerstört (Brand, Hochwasser, Sturm) oder gestohlen, können die Zahlungen der Versicherung zu einem Gewinn führen. Doch ist im Jahr 2011 eine Ersatzbeschaffung geplant, muss dieser Buchgewinn 2010 nicht versteuert werden.
Beispiel: Der Betriebs-Pkw von Unternehmer Huber wurde durch ein Hochwasser zerstört. Die Versicherung überwies im für diesen Pkw, der mit null Euro in der Bilanz stand, 12.000 Euro. Bei geplantem Kauf eines neuen Betriebs-Pkws 2011 müssen die 12.000 Euro nicht 2010 versteuert werden. Dieser Buchgewinn wird 2011 einfach vom Kaufpreis abgezogen. Dadurch mindert sich lediglich die Abschreibung.
So funktioniert es: Diese Vergünstigung gilt übrigens sowohl für bilanzierende Selbstständige als auch für diejenigen, die ihren Gewinn nach der einfachen Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. In Höhe des Buchgewinns ist 2010 eine erfolgsneutrale Rücklage für Ersatzbeschaffung zu bilden.
Fixer Steuersatz auf Antrag
Einzelunternehmer, die eine Bilanz aufstellen, können beim Finanzamt einen Antrag auf Besteuerung ihres nicht entnommenen Gewinns mit einem festen Steuersatz von 28,25 Prozent stellen. Das macht stets dann Sinn, wenn der persönliche Steuersatz deutlich höher ist als 28,25 Prozent und wenn die Gewinne in den Betrieb investiert werden.
Vorsicht: Wem momentan das nötige Kleingeld fehlt, um seine Steuernachzahlungen begleichen zu können, sollte die Finger von dieser Besteuerungsvariante lassen. Denn werden die Gewinne in Zukunft nicht im Unternehmen investiert, sondern entnommen, kommt es zu einem 25-prozentigen Nachschlag. Die Steuerbelastung klettert dann auf bis zu 48 Prozent.
Mit Kreditkartenabrechnung sparen
Handwerker, die ihren Gewinn 2010 nach der einfachen Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, sollten die Kreditkartenabrechnung vom Januar 2011 gründlich prüfen. Denn wurden im Dezember betriebliche Kosten mit Kreditkarte bezahlt, gelten diese Zahlungen bereits mit der Unterschrift auf dem Kreditkartenbeleg als geleistet.
Beispiel: Handwerkerin Maier beglich am 30. Dezember 2010 mit Kreditkarte betriebliche Ausgaben von 1.000 Euro. Die Abbuchung von ihrem Konto erfolgte am 20. Januar 2011. Da die Zahlung mit Unterschrift auf dem Kreditkartenbeleg als geleistet gilt - also am 30. Dezember 2010 -, rechnen die 1.000 Euro noch zu den Betriebsausgaben 2010.
Spareffekt mit letzter Umsatzsteuervoranmeldung für 2010
Die letzte Umsatzsteuervoranmeldung für 2010 war am 10. Januar 2011 fällig. Bei Einnahmenüberschussrechnern zählt die Umsatzsteuerzahlung aus dieser Voranmeldung aber noch zu Betriebsausgaben 2010, wenn die Voranmeldung pünktlich bis zum 10. Januar 2011 beim Finanzamt eingereicht wurde. Die Umsatzsteuerzahlung gilt selbst dann noch als Betriebsausgabe 2010, wenn das Finanzamt erst Tage nach den 10. Januar 2011 abgebucht hat.
Gewerbesteuerrückstellung ein Muss
Die Gewerbesteuer ist nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar. Trotzdem ist die Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung für 2010 ein Muss. Die Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer und die gebildete Rückstellung werden anschließend durch eine außerbilanzmäßige Zurechnung wieder neutralisiert.
Vorteil: Durch die Bildung der Rückstellung kann der Wert des Betriebsvermögens gezielt unter 335.000 Euro gedrückt werden. Wird diese Grenze nicht überschritten, profitieren bilanzierende Selbstständige vom 40-prozentigen Investitionsabzugsbetrag für geplante Investitionen.
Pauschalierung der Vorsteuer
Sind Unternehmer nicht zur Bilanzierung verpflichtet und ihr Umsatz im Vorjahr lag – also 2009 – nicht über 61.356 Euro, winkt ein Steuerbonus der Extraklasse. Denn für manche Branchen lässt das Finanzamt in diesem Fall ohne Nachweis einen pauschalen Vorsteuerabzug zu (§§ 69 und 70 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung).
Beispiel: Bau- und Möbeltischler Müller erzielte 2009 einen Umsatz von nur 40.000 Euro, 2010 dagegen einen Umsatz von 80.000 Euro. Investitionen hat er 2010 kaum getätigt. Aus Eingangsrechnungen 2010 ergibt sich ein Vorsteuerabzug von 3.000 Euro. Doch Herr Müller profitiert 2010 von der Vorsteuerpauschalierung. Bau- und Möbelschreiner dürfen danach für neun Prozent ihres Umsatzes eine Vorsteuererstattung beantragen. Herr Müller darf sich somit 2010 über eine pauschale Vorsteuererstattung von 7.200 Euro freuen (neun Prozent von 80.000 Euro).
Tipp: Für welche Branchen welcher Prozentsatz gilt, verrät ein Blick in die Anlagen zu §§ 69 und 70 UStDV.
Antrag aus Billigkeitsgründen
Hat ein Handwerker noch vor der eigentlichen Gründung den 40-prozentigen Investitionsabzugsbetrag für geplante Investitionen geltend gemacht, wurde dieser Investitionsabzugsbetrag bei der Gewerbesteuer ignoriert. Der Verlust wirkte sich nur bei der Einkommensteuer Steuer sparend aus. Im Jahr der Investition erhöht sich der Gewinn um diesen damals geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag; unlogischerweise aber auch bei der Gewerbesteuer.
Tipp: Hier lohnt sich Gegenwehr. In einem gleichlautenden Ländererlass vom 26. Januar 2011 wurde beschlossen, dass die Erhöhung des Gewinns im Investitionsjahr in Höhe des Investitionsabzugsbetrags gewerbesteuerlich aus Billigkeitsgründen unterbleibt, wenn sich der Abzug des Investitionsabzugsbetrags bei der Gewerbesteuer nachweislich nicht auswirkte. Der Haken: Das Finanzamt sieht nur von der Besteuerung ab, wenn der Handwerker einen Antrag aus Billigkeitsgründen stellt.