Die Antragsfrist für die Dauerfristverlängerung 2024 endet, die Sondervorauszahlung steht an und die Lohnsteuerbescheinigung 2023 wird fällig: drei wichtige Termine für selbstständige Handwerker. Diese 15 Steuertipps sollten Sie dazu kennen.

Frist 1: Dauerfristverlängerung
1. Jeder kann Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen
Viele Handwerker stöhnen, wenn sie jeden Monat pünktlich zum 10. des Monats ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung ans Finanzamt übermitteln müssen. Doch es geht auch lockerer. Denn jeder Selbstständige kann beim Finanzamt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung nach § 46ff. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) stellen. Lehnt das Finanzamt nicht ab, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung immer erst einen Monat später als gesetzlich vorgeschrieben elektronisch ans Finanzamt übermittelt werden. Auch die Umsatzsteuerzahlung ist dann immer erst einen Monat später fällig. Wer keinen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellt und regelmäßig die Abgabefristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht einhält, riskiert für jede Verspätung einen Verspätungszuschlag.
2. Rechtsanspruch auf Dauerfristverlängerung?
Grundsätzlich hat jeder selbstständige Handwerker das Recht, beim Finanzamt eine Dauerfristverlängerung zu beantragen. Doch das Finanzamt kann den Antrag tatsächlich ablehnen. Und zwar dann, wenn ein Unternehmer in den vergangenen Jahren immer wieder unpünktlich seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben oder mehrmals nicht pünktlich seine Steuern beglichen hat.
3. Wirkung der Dauerfristverlängerung
Ohne Dauerfristverlängerung müsste die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2024 bis spätestens 12. Februar 2024 ans Finanzamt übermittelt und die berechnete Zahlung (Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer) ans Finanzamt überwiesen werden. Bei einem Dauerfristverlängerungsantrag muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2024 erst am 11. März 2024 ans Finanzamt übermittelt werden. Auch die Zahlung aus dieser Januar-Voranmeldung wird dann erst am 11. März fällig.
4. Wie erfolgt die Antragstellung?
Die Antragstellung zur Dauerfristverlängerung 2024 muss auf elektronischem Weg über Elster erfolgen. In Papierform erlaubt das Finanzamt die Antragstellung nur, wenn ein betagter Handwerker keinen PC, Laptop, keinen Internetanschluss und keinen Steuerberater hat. Wichtig ist vor allem, dass der elektronische Antrag auf Dauerfristverlängerung bis spätestens 10. Februar 2024 beim Finanzamt eingeht, wenn ein Unternehmer zur monatlichen Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet ist. Es kommt nach der Antragstellung übrigens keine Genehmigung des Finanzamts. Wer auf seinen Antrag nichts hört, profitiert von der Dauerfristverlängerung.
5. Dauerfristverlängerung bereits in Vorjahren
Wurde bereits in den Vorjahren ein Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt und dieser Antrag wurde weder vom Handwerker noch vom Finanzamt widerrufen, muss für 2024 kein neuer Antrag gestellt werden. Es muss nur fristgemäß eine Sondervorauszahlung 2024 geleistet werden.
6. Dauerfristverlängerung auch bei Quartalsabgabe
Auch Unternehmer, die nur vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ans Finanzamt übermitteln müssen, können eine Dauerfristverlängerung beantragen. Dann muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung auch immer erst einen Monat später als gesetzlich vorgeschrieben ans Finanzamt geschickt werden. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung 2024 muss hier aber frühestens am 10. April 2024 beim Finanzamt eingehen. Eine Sondervorauszahlung ist bei Quartalsabgabe nicht zu zahlen.
Frist 2: Sondervorauszahlung
7. Sondervorauszahlung ein Muss
Unternehmer, die zur monatlichen Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet sind, müssen zudem bis zum 10. Februar 2024 eine Sondervorauszahlung leisten. Die beträgt ein Elftel der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2023. Diese Sondervorauszahlung wird in der Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember auf die ermittelte Umsatzsteuerzahlung angerechnet (siehe Zeile 48 in der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024).
8. Rechenbeispiel zur Sondervorauszahlung
Da die meisten selbstständigen Handwerker am 10. Februar 2024 noch keine Umsatzsteuerjahreserklärung 2023 ausgefüllt haben dürften, müssen sie sich die 2023 geleisteten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen Januar bis Dezember 2023 selbst ausrechnen. Die monatlichen Beiträge findet man in Zeile 49 der Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2023.
Beispiel: Eine selbstständige Handwerkerin hat im Jahr 2023 in den Monaten Januar bis Dezember in Zeile 49 der Umsatzsteuer-Voranmeldungen 40.000 Euro Umsatzsteuer angemeldet (= Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer aus Eingangsrechnungen). Sie hatte schon in den Jahren zuvor einen Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt. Deshalb wurde in Zeile 48 der Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember 2023 eine Sondervorauszahlung von 5.000 Euro angerechnet.
Folge: Zur Ermittlung der Sondervorauszahlung 2024 im Rahmen der Dauerfristverlängerung 2024 muss die Sondervorauszahlung 2023 zu den 40.000 Euro dazugerechnet werden. Ausgangsbasis für die Sondervorauszahlung 2024 ist also ein Betrag von 45.000 Euro. Davon müssen bis zum 10. Februar 2024 also 4.091 Euro (45.000 Euro x 1/11) bezahlt werden.
9. Sondervorauszahlung bei Vorsteuer-Überschuss
Hatte ein selbstständiger Handwerker im Jahr 2023 sehr hohe Investitionen und die Vorsteuerbeträge waren 2023 deshalb höher als die Umsatzsteuer aus den erbrachten Leistungen? Dann ist im Antrag auf Dauerfristverlängerungen 2024 in den Zeilen 7 und 8 die Zahl null einzutragen. Dann wird ausnahmsweise keine Sondervorauszahlung 2024 fällig.
10. Hochrechnung für Sondervorauszahlung
Wurde die selbstständige Tätigkeit im Vorjahr erst während des Jahres aufgenommen, müssen die Umsatzsteuerzahlungen 2023 zur Ermittlung der korrekten Sondervorauszahlung auf volle zwölf Monate hochgerechnet werden.
Beispiel: Eröffnung Handwerksbetrieb am 8. Juni 2023. Umsatzsteuerzahlungen 2023 insgesamt 20.000 Euro. Folge: Für die Sondervorauszahlung ist 2023 von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von 40.000 Euro (20.000 Euro : 6 Monate x 12 Monate) auszugehen. Es müsste hier 2024 also eine Sondervorauszahlung von 3.636 Euro gezahlt werden.
11. Sonderfall für Sondervorauszahlung
Es gibt natürlich auch Fälle, bei denen der selbstständige Handwerker seinen Betrieb erst im Jahr 2024 eröffnet hat und für 2023 gar keine Umsätze vorzuweisen hat. In diesem Fall muss ein Elftel der voraussichtlichen Umsatzsteuerzahlungen 2024 als Ausgangsbasis für die Sondervorauszahlung 2024 berücksichtigt werden.
Frist 3: Lohnsteuerbescheinigung
12. Bescheinigung zur Lohnsteuer 2023
Hatte ein selbstständiger Handwerker im Jahr 2023 Personal beschäftigt, muss er spätestens bis zum 29. Februar 2024 die Lohnsteuerbescheinigung 2023 in elektronischer Form ans Finanzamt übermitteln. Neu ist, dass seit 2023 die eTIN (= elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) nicht mehr zulässig ist. In die Lohnsteuerbescheinigung 2023 ist nur noch die Steuer-Identifikationsnummer der oder des Beschäftigten einzutragen.
13. Keine Steuer-Identifikationsnummer?
Hat ein Arbeitgeber für einen Beschäftigten die Lohnsteuerbescheinigung 2022 mit dessen eTIN eingereicht, das Arbeitsverhältnis wurde im Laufe des Jahres 2023 aufgelöst und dem Arbeitgeber liegt keine Steuer-Identifikationsnummer für diesen Ex-Mitarbeiter vor, kann sich der Arbeitgeber direkt ans Finanzamt wenden und die Steuer-ID erfragen. Das ist ausdrücklich zulässig, um die Lohnsteuerbescheinigung pünktlich übermitteln zu können (Bundesministerium der Finanzen (BMF), Schreiben v. 23.01.2024, Az. IV C 5 – S 2295/21/10001:001, Rz. 2). Bei der Anfrage müssen Namen, Geburtsdatum sowie die Anschrift des Arbeitnehmers mitgeteilt werden.
14. Mögliche Lohnsteuerprüfung
Legt ein Mitarbeiter dem Arbeitgeber seine steuerliche Identifikationsnummer schuldhaft nicht vor und bekommt der Arbeitgeber vom Finanzamt die Steuer-ID nicht mitgeteilt, muss er die Lohnsteuer nach der ungünstigsten Lohnsteuerklasse VI einbehalten. Bekommt das Finanzamt die Information, dass für einen im Jahr 2023 beschäftigten Arbeitnehmer keine Steuer-ID vorlag, kann es passieren, dass das Finanzamt sich zu einer Lohnsteuerprüfung anmeldet und nachschaut, ob die Lohnsteuer tatsächlich nach Lohnsteuerklasse VI einbehalten wurde.
15. Kennbuchstaben eintragen
Arbeitgeber müssen neben den Daten für den Beschäftigten, die er über die "ELStAM" abgerufen hat, auch Großkennbuchstaben eintragen. Der Buchstabe "U" ist einzutragen, wenn ein Arbeitnehmer für bestimmte Zeiträume keinen Arbeitslohnanspruch hatte (zum Beispiel Bezug von Krankengeld, Bezug von Mutterschaftsgeld).
Der Großbuchstabe "F" ist in der Lohnsteuerbescheinigung 2023 zu erfassen, wenn im Jahr 2023 eine steuerfreie Sammelbeförderung stattgefunden hat. Gibt der Arbeitnehmer eine Steuererklärung ab, ist das Finanzamt durch diesen Buchstaben "F" im Bilde, dass der Arbeitnehmer für diese Fahrten keine Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen darf.
Der Großbuchstabe "M" ist einzutragen, wenn ein Beschäftigter während einer beruflichen Auswärtstätigkeit (Dienstreise) unentgeltliche Mahlzeiten oder verbilligte Verpflegung erhalten hat.