Steuertipp Das sind die neuen Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023

Handwerksbetriebe, die im Jahr 2023 Lebensmittel oder Getränke herstellen und vertreiben, essen und trinken regelmäßig kostenlos mit der Familie mit. Aus diesem Grund erwartet das Finanzamt, dass dem Gewinn ein Pauschbetrag für Sachentnahmen hinzugerechnet wird und dass Umsatzsteuer für diese Lebensmittelentnahmen gezahlt wird. Die neuen Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023 stehen nun fest.

Steuertipp
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Um nach Ablauf des Jahres 2023 höhere Nachzahlungen bei der Umsatzsteuer zu vermeiden, sollten die monatlichen Pauschbeträge für Sachentnahmen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erfasst werden. Wer nur zur vierteljährlichen Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet ist, gibt die Sachentnahmen jeweils für drei Monate an. Die neuen Pauschbeträge für 2023 können einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21. Dezember 2022 (Az. IV A 8 - S 1547/19/10001:004) entnommen werden.

Zu beachtende Besonderheiten bei den Pauschbeträgen 2023

Die in dem BMF-Schreiben angegeben Pauschbeträge 2023 sind immer anzusetzen. Individuelle Trink- und Essgewohnheiten des Betriebsinhabers, des Ehegatten und der Kinder spielen keine Rolle. Das bedeutet: Auch wenn der Ehemann einer selbstständigen Metzgerin Vegetarier ist, muss für den Ehemann trotzdem eine Sachentnahme steuerlich berücksichtigt werden. Die Pauschbeträge können nur anteilig gemindert werden, wenn der Betrieb wegen Corona zeitweise schließen musste.

Steuertipp: Bei Betriebsinhabern mit Kindern gelten folgende Erleichterungen: Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr muss keine Sachentnahme versteuert werden. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr des Kindes ist nur die Hälfte des Pauschbetrags dem Gewinn hinzuzurechnen. dhz