Das Recht auf Selbstbestimmung

Patientenverfügung: Wie Sie festlegen, wie es im Fall der Pflege oder Krankheit weitergeht. Justizministerium bietet Textbausteine

Von Elke Pohl

Zur Vorbeugung von Missverständnissen und Unsicherheiten sollte eine Patientenverfügung schon in gesunden Tagen möglichst detailliert erarbeitet werden.Foto: imago

Das Recht auf Selbstbestimmung

Ein schwerer Unfall ist schnell passiert, eine Krankheit verschlechtert sich unter Umständen rapide - und was dann? Niemand mag gern an das eigene Lebensende denken und dennoch ist es unausweichlich. Was soll, was darf medizinisch unternommen werden, wenn ich selbst dieser Maßnahme nicht mehr zustimmen oder sie ablehnen kann? Um Missverständnissen und Unsicherheiten vorzubeugen, sollte in gesunden Tagen eine möglichst detaillierte Patientenverfügung erarbeitet werden.

Wille konkret formulieren

In einer Patientenverfügung wird schriftlich festgehalten, welche medizinischen Maßnahmen der Arzt bei bestimmten Krankheiten und Krankheitsverläufen ergreifen darf und welche zu unterlassen sind - immer für den Fall, dass der Patient seinen Willen selbst nicht mehr zum Ausdruck bringen kann. Rechtliche Grundlage bildet das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts, das im September vergangenen Jahres in Kraft getreten ist. Hier ist festgelegt, dass eine schriftlich formulierte Patientenverfügung verbindlich zu befolgen ist - aber nur dann, wenn sie sich konkret auf die eingetretene medizinische Situation bezieht. Allgemeine Formulierungen, die etwa global lebenserhaltende Maßnahmen ablehnen, sind also nicht hilfreich und können dazu führen, dass der tatsächliche Wille des Kranken - und darum geht es letztlich - nicht erkannt und erfüllt werden kann. Daher ist es wichtig, eine Patientenverfügung mit dem Arzt seines Vertrauens oder einer Beratungsstelle wie der Bundeszentralstelle Patientenverfügung des Humanistischen Verbandes Deutschlands zu erstellen bzw. sie von dort bezeugen zu lassen. Eine notarielle Beglaubigung ist dagegen nicht nötig. Dagegen sollte das Dokument etwa alle zwei Jahre erneuert werden, da eine sehr lange zurückliegende Verfügung den Schluss zulässt, dass der damals geäußerte Wille nicht mehr zutrifft. Die Patientenverfügung sollte bei einer Vertrauensperson hinterlegt werden, die informiert wird, wenn dem Betreffenden etwas passiert. Denn im Allgemeinen muss der Patientenwille schnell ermittelt werden. Daher kann es hilfreich sein, bei den persönlichen Dokumenten einen Hinweis darauf zu platzieren, wo die Patientenverfügung deponiert wird. Da Patientenverfügungen mit der neuen rechtlichen Regelung verbindlich geworden sind - es besteht allerdings keine Pflicht, ein solches Dokument zu hinterlegen -, ist auf die Formulierung besonderer Wert zu legen. Problematisch ist, dass sich eine Vielzahl von Anbietern meist vorformulierter Texte auf dem Markt tummelt: Von A wie Aidshilfe bis Z wie Zeugen Jehovas. Diese müssen häufig nur noch unterschrieben werden. Davon ist dringend abzuraten. Denn: In der neuen Gesetzesfassung des § 1901a Bürgerliches Gesetzbuch steht ausdrücklich, dass die Patientenverfügung sich auf „bestimmte Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe“ beziehen muss. Wenn diese Festlegungen dann später „auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen“, ist dem vorab erklärten „Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen“. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, ist die Sammlung von Textbausteinen des Bundesministeriums der Justiz hilfreich, die durch die Arbeitsgruppe „Patientenautonomie am Lebensende“ erarbeitet wurde. Zusammen mit der Broschüre zum Thema „Patientenverfügung“ (Stand Januar 2010) bieten die Textbausteine eine gute Grundlage, um ein rechtssicheres Dokument zu erstellen. Hier wird u.a. empfohlen, auch Angaben zu eigenen Wertvorstellungen zu machen, weil solche Aussagen den Patientenwunsch verdeutlichen und untermauern und den behandelnden Ärzten unter Umständen die Entscheidung erleichtern. Gemeint sind Reflexionen zum bisherigen und künftigen Leben, zu leidvollen Erfahrungen, zur Stellung in der Familie u.Ä.

Die Broschüre zur Patientenverfügung finden
Sie auf den Seiten des Bundesjustizministeriums
unter www.bmj.de (Service, Publikationen)