Überarbeitetes Integrationsverantwortungsgesetz bekommt zwei Mitwirkungsgesetze Das neue EU-Begleitgesetz

Die Zeit drängt: Noch vor dem Irland-Referendum am 2. Oktober will Deutschland die Ratifikationsurkunde zum EU-Reformvertrag von Lissabon hinterlegen. Dafür muss der Bundestag jetzt "nachsitzen", weil das Bundesverfassungsgericht das sogenannte EU-Begleitgesetz gekippt und dessen Neufassung verlangt hat.

Das neue EU-Begleitgesetz

Am 26. August will der Bundestag erstmals darüber beraten und am 8. September die neue Vorlage verabschieden. Zudem soll in zwei weiteren Gesetzen die Zusammenarbeit zwischen Bundesregierung und Parlament sowie zwischen Bundesregierung und Bundesrat geregelt werden. Letzte Vorbereitungen dazu traf am Dienstag die Große Koalition. Heute tagen die Bundestagsfraktionen der Parteien.

Das neue, entkernte Begleitgesetz trägt den sperrigen Namen Integrationsverantwortungsgesetz (IntVG). Es soll die Rechte des deutschen Parlaments bei der Vertiefung der Europäischen Union festschreiben – also bei Änderungen des EU-Vertragsrechtes wie beispielsweise der Ausweitung europäischer Gesetzgebungskompetenzen oder der Festlegung neuer Abstimmungsregelungen. Hier wird klargestellt, dass es keine Übertragung von Gesetzgebungszuständigkeiten auf die EU ohne eine Zustimmung des Bundestages geben kann.

Deutlich gestutzt wurde dabei der 14 Punkte umfassende CSU-Forderungskatalog. So wird es keine Festlegung auf "Volksabstimmungen zu Zukunftsfragen Europas" geben, die nach dem Willen der Bayern für alle künftigen EU-Beitritte gelten sollten – also schon als möglichen Abwehrmechanismus gegen eine Aufnahme der Türkei. Auch zwingend verbindliche Stellungnahmen von Parlament und Länderkammer, die wegen ihres imperativen Mandats den Verhandlungsspielraum der Bundesregierung in Brüssel einengen würden, sind ebenso nicht vorgesehen wie das von der CSU gewünschte Identitätskontrollverfahren für EU-Rechtsakte oder völkerrechtliche Verträge.

Mit zwei weiteren Mitwirkungsgesetzen will die Koalition die Informations- sowie Beteiligungsrechte von Bundestag und Bundesrat stärken. Aus der bisherigen EUZBBV – der Vereinbarung zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union – wird nun ein EUZBBG, also ein Gesetz. Die neue Rechtsqualität soll sicherstellen, dass die Bundesregierung stärker den Informationspflichten unterworfen und das Recht des Bundestages auf Stellungnahmen zu EU-Rechtsakten ausgeweitet wird.

Im Gegensatz zum Integrationsverantwortungsgesetz, das in der Regel eine vorherige Zustimmung des Bundestages zu Änderungen von EU-Vertragsrecht vorschreibt, kann die Bundesregierung – wie bisher im Übrigen auch – bei europäischen Rechtsakten aus außen- oder integrationspolitischen Gründen von der Empfehlung des Parlaments abweichen. Sie ist lediglich gehalten, "Einvernehmen" mit dem Bundestag herzustellen.

Gleiches gilt für das EUZBLG, dem Gesetz zur Zusammenarbeit zwischen Bundesregierung und den Ländern. Allerdings ist hier ohnehin schon jetzt im Artikel 23 des Grundgesetzes geregelt, dass bei einer ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnis der Länder die Wahrnehmung der deutschen Rechte auf EU-Ebene "vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen" wird. Er ist indes gehalten, sich mit der Bundesregierung abzustimmen und die "gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes" zu wahren.

Noch am 26. August – unmittelbar nach der ersten Lesung der Gesetzesentwürfe – beginnt eine gemeinsame Experten-Anhörung von Bundestag und Bundesrat, die auf zwei Tage angesetzt ist. Danach dürfte es im parlamentarischen Verfahren noch Änderungen geben. Am 18. September soll sich der Bundesrat mit der Materie befassen und einen Schlusspunkt unter den parlamentarischen Teil des deutschen Ratifizierungsprozesses setzen. Dann ist Bundespräsident Horst Köhler am Zuge.

André Spangenberg/ddp