Kfz-Haftpflicht: Stichtag 30. November Tipps zum Wechsel der Kfz-Versicherung

Der Wechsel für Kfz-Versicherungen rückt immer näher. Autofahrer, die auch im kommenden Jahr günstig fahren wollen, müssen ihre alte Police schon bald kündigen. Um Geld zu sparen, muss beim Wechsel genau auf die jeweiligen Leistungen der Versicherung geachtet werden.

Stoppschild übersehen: Das kann teuer werden. Zusätzlich kann die Versicherung bei einem Unfall die Leistungen streichen. - © Foto: Ralf Gosch/Fotolia

Stichtag für den Wechsel in eine günstigere Versicherungspolice ist der 30. November eines jeden Jahres. Bis dahin muss die Kündigung beim alten Versicherer eingegangen sein. Ab dem 1. Januar des Folgejahres kann dann eine neue Versicherung aufgenommen werden. Allerdings können Autofahrer auch nach dem Stichtag die Versicherung wechseln. Ein Sonderkündigungsrecht besteht immer dann, wenn der Versicherer die Prämien erhöht oder Änderungen in den AGB vornimmt. Wer seine Kfz-Versicherung wechseln möchte, muss sein außerordentliches Kündigungsrecht innerhalb von vier Wochen nach Eintreten des Kündigungsgrunds geltend machen.

Auf Zusatzversicherungen achten

Laut des Online-Vergleichsportals Verivox muss bei einem Wechsel vor allem auf die Zusatzversicherungen geachtet werden. Für wenige Euro mehr im Jahr enthält ein Schutzbrief Leistungen wie Pannenhilfe, Abschleppdienst, Krankenrücktransport oder die Beschaffung von Reise-Ersatzdokumenten.

In der Kfz-Haftpflicht schreibt der Gesetzgeber eine so genannte Mindestdeckung vor. Jede Versicherungspolice – ob teuer oder günstig – muss mindestens für Personenschäden bis zu 7,5 Millionen Euro, für Sachschäden bis zu 1,12 Millionen Euro und für Vermögensschäden bis zu 50.000 Euro aufkommen.

Trotz dieser hohen Beträge kann es sehr eng werden. Gründe dafür können kostspielige Operationen, Schmerzensgeld oder lebenslange Rentenzahlungen sein, für die der Versicherer aufkommen muss. Autofahrer sollten daher in der Kfz-Haftpflicht eine pauschale Deckung von mindestens 100 Millionen Euro vereinbaren. Im besten Fall eine unbegrenzte Deckung.

Grob fahrlässig verursachte Schäden

Bei Autofahrern, die keine Überlegungen zur Gefahrenabwehr anstellen, hat der Versicherer das Recht, die Leistungen zu kürzen oder ganz zu verwehren. Das Online-Vergleichsportal Verivox nennt dahingehend folgende Beispiele:

  • Überfahren einer roten Ampel
  • Handynutzung ohne Freisprecheinrichtung
  • Missachtung eines Stoppschildes oder zu dichtes Auffahren

Eine gute Kfz-Police umfasst deshalb den so genannten "Verzicht auf die Einrede bei grober Fahrlässigkeit".

Zusammenstöße mit Wirbeltieren sind in der Regel in der Teilkasko enthalten. Hier ist es wichtig darauf zu achten, dass der Versicherungsschutz nicht nur Haarwild, sondern „Tiere aller Art“ umfasst. Darüber hinaus leistet der Versicherer auch dann, wenn beispielsweise ein Hund über die Straße läuft und es mit dem Fahrzeug zu einem Unfall kommt.

Hinweise für Auslandsreisende

Geschäftsreisende oder Urlauber, die ins Ausland fahren, sollten folgendes beachten: die "Mallorca-Police", auch als "Mallorca-Klausel" bekannt, bezeichnet eine Leistung einer Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie ist ein Muss für all diejenigen, die sich im Ausland einen Leihwagen mieten wollen.

Die Klausel erhöht die Deckungssummen in der Kfz-Haftpflicht auf deutsches Niveau. Grund dafür: Nicht immer reichen die Deckungssummen ausländischer Autoverleiher aus, um nach einem Unfall alle Kosten zu tragen. Ohne die Mallorca-Police müssen Urlauber und Geschäftsreisende bei einem Unfall den Fehlbetrag aus eigener Tasche zahlen.

Auslandsschutz mitberücksichtigen

Wer mit seinem eigenen Auto im Ausland unterwegs ist, sollte an den Auslandsschutz denken. Jedes Land hat unterschiedlich hohe Deckungssummen. Sind nach einem Umfall nicht alle Kosten durch die gegnerische Versicherung gedeckt, übernimmt der Auslandsschutz die Differenz zwischen der Versicherungsleistung des Unfallgegners und den tatsächlich entstandenen Kosten. cl e