Steuertipp Das gilt steuerlich, wenn Sie Tickets für EM-Spiele verschenken

Sie möchten Kunden oder Geschäftspartner zu Spielen der Fußball-Europameisterschaft einladen? Dann sollten Sie diese steuerlichen Grenzen und Hinweise beachten.

Steuertipp
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Wenn Sie Ihren Kunden oder Geschäftspartnern anlässlich der Fußball-Europameisterschaft in Deutschland Eintrittskarten schenken, kosten diese in der Regel mehr als 50 Euro netto. Deshalb ist für solche Geschenke der Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ausgeschlossen und es gibt keine Vorsteuererstattung.

Die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben erhöhen sich um weitere Zuwendungen, wenn Sie beispielsweise neben den Eintrittskarten auch die An- und Abreisekosten zum Spiel oder Übernachtungskosten für den Kunden oder Geschäftspartner übernehmen.

30-prozentige Pauschalsteuer nicht vergessen

Grundsätzlich muss der Kunde oder Geschäftspartner den Wert des Geschenks als Einnahmen versteuern. Um dies zu vermeiden, können Sie als Schenker eine Pauschalsteuer von 30 Prozent nach § 37b EStG an das Finanzamt abführen. Diese Pauschalsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer melden Sie mit der Lohnsteueranmeldung an.

Wichtig zu wissen: Die Pauschalsteuer nach § 37b EStG teilt das Schicksal des Betriebsausgabenabzugs. Sind Geschenke abzugsfähig, weil der Nettowert des Geschenks 50 Euro nicht übersteigt, ist auch die Pauschalsteuer nach § 37b EStG als Betriebsausgabe abzugsfähig. Sind die Geschenkaufwendungen dagegen nicht als Betriebsausgaben abziehbar, gilt das Betriebsausgabenabzugsverbot auch für die Pauschalsteuer. dhz