Der Gesetzentwurf zum Schutz gegen unerlaubte Telefonwerbung enthält als wichtigste Neuerung eine 14-tägige Widerspruchsfrist bei Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements sowie Lotto-Verträgen, die telefonisch abgeschlossen wurden. Hier wird unerlaubte Telefonwerbung besonders häufig genutzt, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen.
Das geplante Gesetz zum Schutz gegen unerlaubte Telefonwerbung
Die Vorschrift ermöglicht nun einen Widerruf, aus welchen Gründen auch immer. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles in der Regel zwei Wochen und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat.
Bei langfristigen Verträgen – etwa beim Wechsel des Stromlieferanten oder der Telefongesellschaft – benötigt der neue Anbieter künftig eine schriftliche Erklärung des Kunden, dass dieser seinen Vertrag mit dem bisherigen Anbieter tatsächlich kündigen will.
Ferner soll bei unerlaubten Werbeanrufen künftig ein Bußgeld von 50.000 Euro drohen. Außerdem wird im Gesetzentwurf klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. Wer zur Verschleierung der Identität bei Werbeanrufen die Rufnummer unterdrückt, muss mit Geldbußen von bis zu 10.000 Euro rechnen.
Auch der Schutz vor untergeschobenen Verträgen soll künftig verbessert werden. Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen.
ddp