Das De-Mail-Gesetz und seine steuerlichen Folgen

Das Steuervereinfachungsgesetz gewährt Unternehmern seit 1. Juli 2011 den Vorsteuerabzug aus elektronischen Eingangsrechnungen ohne digitale Signatur. Bislang war dieses Sicherheitsmerkmal Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Doch aufgepasst: Diese neue Vereinfachungsregelung gilt übrigens nicht für alle elektronischen Rechnungen, die ab dem 1. Juli gestellt werden.

Das De-Mail-Gesetz und seine steuerlichen Folgen

Ohne digitale Signatur winkt der Vorsteuerabzug aus Rechnungen per Mail, per Datei oder per Fax auf den Computer des Rechnungsempfängers, wenn es sich dabei um Umsätze handelt, die ab dem 1. Juli ausgeführt werden.

Elektronische Rechnungen sind nur Rechnungen, die per E-Mail geschickt werden. Von einer elektronischen Rechnung spricht man auch, wenn die Rechnung dem Rechnungsempfänger als Datei auf einer CD-ROM oder auf einem USB-Stick ausgehändigt wird, wenn die Rechnung aus dem Internet heruntergeladen werden kann bzw. muss oder wenn die Rechnung per Computerfax auf den Rechner des Rechnungsempfängers geschickt wird. Bei Rechnungen, die von einem Computer auf ein Papierfax geschickt werden, liegt keine elektronische Rechnung vor.

Fazit: So und so Vorteile

Egal, ob Handwerksbetriebe nun De-Mail nutzen oder ihre Rechnungen mit einfacher E-Mail ohne digitale Signatur verschicken - beide Varianten bringen enorme Vorteile. Beim Versand spart der Rechnungsaussteller Porto, Papier, Druckertinte und vor allem Zeit.

Welche Methode zur Anwendung kommt - die Nutzung von De-Mail oder der Versand einer Rechnung per einfache E-Mail , müssen Unternehmer nun einzellfallbezogen entscheiden bzw. mit ihrem Vertragspartner oder Kunden abklären. bek