Neue Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel, Preisänderungen bei der Deutschen Bahn und das Urteil zur Erbschaftssteuer – was im Dezember alles wichtig wird.

Neue Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel
Das Jahr 2014 neigt sich dem Ende zu. Doch noch vor dem Jahreswechsel gibt es einige wichtige Änderungen.
Der 13. Dezember 2014 ist ein wichtiger Termin für die Lebensmittelhandwerke, aber auch alle Verbraucher in Deutschland. Ab dem Stichtag müssen Allergene auf losen Lebensmitteln angegeben werden. Dann regelt die bereits im Dezember 2011 gestartete Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) die Kennzeichnung von Lebensmitteln europaweit einheitlich.
Bisher unterliegen lose Lebensmittel nicht den Kennzeichnungspflichten. 14 Hauptallergene müssen jedoch ab 13. Dezember 2014 EU-weit auch bei loser Ware angegeben werden. Das betrifft im Handwerk die Lebensmittelhandwerke Bäcker, Fleischer, Konditoren und Speiseeishersteller. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat jetzt einen Entwurf zur nationalen Umsetzung vorgelegt.
Die Eckpunkte des Gesetzes
Die so genannte vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung sieht folgende Eckpunkte für lose Ware vor:
- Allergene müssen schriftlich auf einem dem Lebensmittel zugeordneten Schild oder in Menükarten angegeben werden. Darüber hinaus sind auch andere schriftliche Lösungen zulässig, wie die bereits erprobten Kladden.
- In den Verkaufsräumen muss es deutliche Hinweise geben, wo und wie die Kunden die Allergeninformationen erhalten können.
- Ergänzend kann auch das Verkaufspersonal mündlich Allergen-Informationen weitergeben.
- Diese Informationen müssen schriftlich dokumentiert sein, um sie auf Nachfrage den Überwachungsbehörden und den Verbrauchern zugänglich machen zu können.
Kennzeichnungspflichtige Hauptallergene
Folgende Hauptallergene sind Kennzeichnungspflicht:
- Glutenhaltiges Getreide
- Krebstiere
- Eier
- Fische und Fischgelatine
- Erdnüsse
- Sojabohnen
- Milch und Milcherzeugnisse
- Schalenfrüchte
- Sellerie
- Senf
- Sesamsamen
- Schwefeldioxid und Sulphite
- Lupinen
- Weichtiere
Was zur Kennzeichnung gehört
Folgende Angaben beinhaltet die Kennzeichnungsplicht:
- Bezeichnung des Lebensmittels
- Zutatenverzeichnis
- Allergene (neu ist deren Hervorhebung im Zutatenverzeichnis)
- Mindesthaltbarkeitsdatum
- Nettofüllmenge
- Unternehmeranschrift
- QUID-Kennzeichnung (mengenmäßige Angabe von bestimmten herausgestellten Zutaten)
- Mindestschriftgröße 1,2 mm (bezogen auf den Kleinbuchstaben x)
Umzusetzen ist die LMIV nur von Lebensmittelunternehmern. Privatpersonen schließt die Verordnung ausdrücklich aus, so dass weiterhin keine Kennzeichnungspflicht bei zum Beispiel Wohltätigkeitsveranstaltungen oder Vereinsfeierlichkeiten nötig ist.
Weitere Informationen zur Lebensmittelkennzeichnung beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft .
Neuer Fahrplan und Preisänderungen bei der Bahn
Wie üblich wechselt die Deutsche Bahn im Dezember ihren Fahrplan und ändert die Preise. Von den Änderungen sind auch viele Handwerker betroffen, die etwa für den Dienstweg oder Geschäftsreisen Züge und Bahnen nutzen.
Preise steigen nur leicht wegen Fernbussen
Der Fahrplanwechsel findet zum 14. Dezember 2014 statt. Die Preiserhöhungen fallen in diesem Jahr moderat aus, was wohl auch der zunehmenden Konkurrenz durch den Fernbusverkehr geschuldet ist.
In der 1. Klasse steigen die Preise um 2,9 Prozent. Als Gegenleistung wirbt die Bahn für mehr Service. Fahrgäste in ICE, Intercity und Eurocity können zum Beispiel künftig in der ersten Klasse über WLAN kostenlos im Internet surfen .
Im gesamten Regionalverkehr steigen die Preise um 1,9 Prozent . Komplett verschont von Preiserhöhungen bleiben dagegen die Fahrkarten der zweiten Klasse im Fernverkehr. Hier soll es voraussichtlich ab 2016 kostenloses WLAN in den Fernverkehrzügen ICE, IC und EC geben.
Neu ist außerdem eine Bearbeitungsgebühr , die für Zahlungen der Fahrkarten per Kreditkarte oder PayPal fällig wird. Bei Kauf einer Fahrkarte von 50 Euro wird beispielsweise eine Gebühr von 50 Cent erhoben und bei 200 Euro von zwei Euro. Die Gebühren sind gestaffelt. Keine Zusatzkosten entstehen hingegen, wenn das Ticket am Automaten per Girokarte oder in Bar bezahlt wird oder im Internet mit Sofortüberweisung.
Zugstrecken besser abgedeckt
Mit dem neuen Fahrplan werden einzelne Strecken von der Bahn stärker frequentiert. So wird beispielsweise auf der Achse Berlin-Hamburg durch eine zusätzliche Verbindung am Freitag und am Montag das Angebot für Wochenendpendler und Tagestouristen verbessert. In Nordrhein-Westfalen verstärken zwei zusätzliche durchgehende ICE-Verbindungen pro Tag und Richtung das Angebot zwischen dem Ballungsraum Rhein/Ruhr, Frankfurt Flughafen und Mannheim/Stuttgart. Das Sitzplatzangebot auf der Achse NRW–Frankfurt Flughafen soll sich insgesamt um mehr als 3.000 zusätzliche Sitzplätze pro Tag erhöhen.
Für Wochenendpendler aus Sachsen und Thüringen gibt es eine neue ICE-Verbindung nach Darmstadt, Heidelberg und Stuttgart am Sonntagabend. Zusätzliche IC- und ICE-Verbindungen sollen Wolfsburg von Hannover und Berlin aus besser erreichbar machen. Auch neuen ICE-Fahrten zwischen Frankfurt/Main und Köln über Limburg Süd, Montabaur und Siegburg/Bonn kommen hinzu.
Schlechwetterzeit im Handwerk
Von 1. Dezember bis 31. März gilt in vielen Bauberufen die Schlechtwetterzeit. Nachdem für das Gerüstbauhandwerk schon am 1. November die Schlechwetterzeit begonnen hat, gilt sie ab 1. Dezember auch für andere Handwerke.
In der Schlechtwetterzeit sind Arbeitsmangel und saisonale Arbeitsausfälle vorprogrammiert. Damit Arbeitnehmer wärend dieser Zeit nicht in die Arbeitslosigkeit entlassen werden müssen und im Betrieb gehalten werden können, wird in Deutschland das sogenannte Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) gezahlt. Es ist als Sonderregelung des Kurzarbeitergeldes konzipiert und ersetzt seit der Schlechtwetterperiode 2006/2007 das System der Winterbauförderung. Im Juni 2013 wurde diese Winterbeschäftigungsverordnung zuletzt angepasst.
Voraussetzungen für Saison-Kurzarbeitergeld
Arbeitnehmer dieser Branchen haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn folgende Punkte erfüllt sind:
- Der Arbeitgeber muss ein Unternehmen sein, das dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist.
- Der Arbeitsausfall muss erheblich sein und entweder wirtschaftlichen Gründen wie etwa Auftragsmangel, witterungsbedingten Gründen wie beispielweise Frost oder unabwendbaren Ereignissen wie Naturkatastrophen zugrunde liegen.
- Der Betrieb muss mindestens einen Angestellten aufweisen. Dieser muss in einem gültigen, versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen und es nach dem Arbeitsausfall weiterführen.
- Sofern es sich um keinen witterungsbedingten Ausfall handelt, muss der Arbeitgeber den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit zusammen mit einer Stellungnahme des Betriebsrats schriftlich mitteilen.
Welche Leistungen gibt es in der Schlechtwetterzeit?
Die Leistungen der Agentur für Arbeit beinhalten das Mehraufwand-Wintergeld, das Zuschuss-Wintergeld, das Saison-Kurzarbeitergeld und die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Arbeitnehmer erhalten die für sie bestimmte Leistung durch ihren Arbeitgeber ausgezahlt.
Arbeitgeber müssen die Leistungen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der Agentur für Arbeit beantragen. Dort gibt es auch die entsprechenden Vordrucke. Welche Arbeitsagentur der richtiger Ansprechpartner ist, hängt vom Firmensitz ab.
Höhe des Saison-Kurzarbeitergelds
Das Saison-Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67 Prozent und für die übrigen 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohnes . Wenn durch Auflösung von Arbeitszeitguthaben Arbeitsausfall vermieden wird, haben Arbeitnehmer Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld in Höhe von 2, 50 Euro für jede ausgefallene Arbeitsstunde.
Im Gerüstbau beträgt das Zuschuss-Wintergeld 1,03 Euro. Von 15. Dezember bis Ende Februar wird ein Mehraufwands-Wintergeld in Höhe von 1,00 Euro je geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde gezahlt.
Diese Leistungen sind sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei , werden also netto ausgezahlt. Den Arbeitgebern werden die von ihnen alleine zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld in voller Höhe erstattet (nicht im Gerüstbauerhandwerk). So ist die Saison-Kurzarbeit fast kostenneutral.
Merkblatt zum Saison-Kurzarbeitergeld. >>>
Erbschaftssteuer: Bundesverfassungsgericht entscheidet
Eine wegweisende Entscheidung, die viele Handwerksunternehmer betreffen kann, fällt am 17. Dezember 2014 das Bundesverfassungsgericht. Das Gerichtet entscheidet dann, ob steuerliche Vergünstigungen bei Übergabe oder Vererbung eines Betriebs verfassungswidrig sind. Rechtsanwalt und Experte Ludwig J. Weber erklärte im DHZ-Interview bereits, dass die Richter die Steuervergünstigungen wahrscheinlich kippen werden.
Aktuelle Begünstigungen wie die Verschonungsregel für Betriebsvermögen könnten in der Form, wie sie bisher gelten, künftig versagt oder zumindest nicht un erheblich eingeschränkt werden. Die Entscheidung könnte auch Auswirkung haben auf die Steuervergünstigungen bei Übertragung von Einzelunternehmen und Beteiligungen an gewerbliche Personengesellschaften , wie Beteiligungen an OHG und KG oder GmbH & Co. KG, und von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wie zum Beispiel Anteilen an einer GmbH und einer AG . sg