Wenn der Kunde seinen Großauftrag spontan zurückzieht oder benötigtes Material kurzfristig nicht lieferbar ist, herrscht in manchem Betrieb plötzlich Arbeitsmangel. Dürfen Arbeitgeber ihre Beschäftigten dann in (unbezahlten) Urlaub schicken? Zwei Fachanwälte geben Antwort.

Die Auftragslage schlecht, die Lieferketten gestört. Wenn Arbeiten im Betrieb plötzlich wegfallen oder nicht ausgeführt werden können, stellt sich mancher Arbeitgeber die Frage, ob er seinen Beschäftigten eine Zwangspause geben darf. Können Arbeitgeber von ihren Beschäftigten bei schlechter Auftragslage verlangen, unbezahlten Urlaub zu nehmen?
"Nein", gibt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin, eine klare Antwort. Einseitig kann unbezahlter Urlaub nicht angeordnet werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer zu den vereinbarten Bedingungen zu beschäftigen und zu vergüten. Und der Arbeitnehmer hat den Anspruch auf die vereinbarte vergütete Beschäftigung. "Da kann der Arbeitgeber nicht sagen, jetzt mach mal unbezahlten Urlaub, ich habe gerade nichts zu tun für dich." Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich das Betriebsrisiko.
Kurzarbeit als Alternative
"Für wirtschaftliche Krisenzeiten gibt es andere Instrumente, etwa die Regelung zum Kurzarbeitergeld", sagt Peter Meyer. Wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsprechende Kurzarbeit vereinbaren. Der Beschäftigte erhält für den Arbeitsausfall Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit in Höhe von 60 beziehungsweise 67 Prozent des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettoentgelts.
Auch bezahlte Freistellung nicht ohne weiteres möglich
Auch die Anordnung von bezahltem Zwangsurlaub kann nur unter strengen Bedingungen erfolgen. Diese sind in § 7 Abs. 1 BurlG geregelt, weiß Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln. Zunächst müssten dringende betriebliche Belange vorliegen. Grundsätzlich seien dies Umstände, die in der betrieblichen Organisation, im technischen Arbeitsablauf, der Auftragslage oder ähnlichen Umständen ihren Grund haben.
"Dahingegen nicht ausreichend für die Anordnung von Zwangsurlaub sind nach allgemeiner Auffassung ein kurzfristiger Auftragsmangel oder Betriebsablaufstörungen." dpa/fre