Unternehmer und Arbeitnehmer, die in ihrer Steuererklärung Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, müssen mit kritischen Rückfragen des Finanzamts rechnen. Doch ist es zulässig, dass trotz Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Steuerzahlers auf einmal ein Steuerfahnder des Finanzamts vor der Tür steht, um unangekündigt das häusliche Arbeitszimmer in Augenschein nehmen zu können?
Diese Nachweise müssen Steuerzahler zum häuslichen Arbeitszimmer erbringen
Wird erstmals ein Betriebsausgabenabzug oder ein Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer beantragt, fordert das Finanzamt in der Regel eine Skizze der gesamten Wohnung inklusive des Arbeitszimmers. Zusätzlich muss ein Fragebogen des Finanzamts ausgefüllt werden. Sind die Angaben im Fragebogen oder in der Skizze klärungsbedürftig, ist es rechtswidrig, wenn der Sachbearbeiter einen Steuerfahnder zum Haushalt des Steuerzahlers schickt, um unangekündigt die noch offenen Fragen oder Zweifel zu klären (BFH, Urteil v. 12. Juli 2022, Az. VIII R 8/19).
Verhaltensknigge für Steuerzahler
Selbst wenn ein Steuerzahler den Steuerfahnder aufgrund der Überrumpelungstaktik Einlass in seine Privatwohnung gewährt, ist die Maßnahme des Finanzamts dennoch rechtswidrig. Die getroffenen Erkenntnisse des Steuerfahnders dürfen deshalb steuerlich nicht verwertet werden. Das bedeutet für die Praxis: Hat ein Steuerzahler seine Mitwirkungspflichten brav erfüllt und dennoch steht eines Tages ein Steuerfahnder vor der Türe, kann diesem der Einlass verweigert werden, ohne das hieraus negative Konsequenzen des Finanzamts zu fürchten sind.
Steuertipp: Um wirklich alle Zweifelsfragen des Finanzamts zum häuslichen Arbeitszimmer auszuräumen, sollten neben der Skizze zur Wohnung und dem Fragebogen unbedingt auf Fotos vom Arbeitszimmer im Finanzamt eingereicht werden. Dann dürften solche unangenehmen Überraschungsbesuche ausbleiben. dhz
