Nach Betriebsprüfung Darf das Finanzamt bestandskräftige Steuerbescheide ändern?

Stellt das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung eine schlampige Buchführung fest, kann es passieren, dass die Beamten geänderte Steuerbescheide verschicken und Steuern nachfordern. Doch wann ist das Finanzamt dazu überhaupt berechtigt?

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Kein Problem hat das Finanzamt, wenn der ursprüngliche Steuerbescheid nach § 164 Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. Hier ist der Steuerbescheid noch komplett offen und kann bei Feststellungen im Rahmen der Betriebsprüfung jederzeit geändert werden.

Steht der Steuerbescheid nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung, kommt eine Änderung grundsätzlich nur nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung in Betracht. Diese Änderungsvorschrift greift, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die letztlich zu einer höheren Steuer führen.

Art und Weise der Aufzeichnungen ist eine Tatsache

Bei Unternehmern, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, war lange Zeit nicht klar, ob die Art und Weise, wie sie ihre Aufzeichnungen führen, eine Tatsache ist. Der Bundesfinanzhof beantwortete diese Frage: Die Art und Weise der Aufzeichnungen ist eine Tatsache, die eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung erlaubt.

Steuertipp: Stellt das Finanzamt also im Rahmen einer Betriebsprüfung fest, dass die Buchführung sehr schlampig ist und dass deshalb Einnahmen nicht vollständig aufgezeichnet oder zu hohe Betriebsausgaben geltend gemacht wurden, kann der Finanzbeamte trotz Bestandskraft der bisherigen Steuerbescheide Änderungsbescheide verschicken. dhz