Einigung im Dachdeckerhandwerk: Die Branchenmindestlöhne für die rund 100.000 Beschäftigten steigen ab 2026. Was die neue Vereinbarung für Fachkräfte und ungelernte Mitarbeiter konkret bedeutet.

Im Dachdeckerhandwerk gelten ab 2026 neue Branchenmindestlöhne. Darauf haben sich der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) und die Gewerkschaft IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) geeinigt. Die Vereinbarung sieht über eine Laufzeit von drei Jahren unterschiedliche Erhöhungen für gelernte und ungelernte Kräfte vor.
Dachdecker-Mindestlohn: Die neuen Lohnuntergrenzen im Detail
Der neue Tarifvertrag zum Mindestlohn ist für alle rund 100.000 Beschäftigten der Branche bindend und gilt vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2028.
Der Mindestlohn für ungelernte Arbeitskräfte (Mindestlohn 1) wird zum 1. Januar 2026 einmalig von derzeit 14,35 Euro auf 14,96 Euro pro Stunde angehoben. Dieses Niveau wird anschließend bis Ende 2028 beibehalten.
Für gelernte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Mindestlohn 2) steigt die Lohnuntergrenze in drei Stufen:
- Ab 1. Januar 2026: 16,60 Euro
- Ab 1. Januar 2027: 17,10 Euro
- Ab 1. Januar 2028: 17,60 Euro
Stimmen zur Einigung
ZVDH-Präsident Dirk Bollwerk, der die Verhandlungen für die Arbeitgeberseite führte, betonte die langfristige Stabilität: "Mit diesem Tarifergebnis sichern wir einerseits faire Löhne im Dachdeckerhandwerk, andererseits schaffen wir Planungssicherheit für unsere Betriebe." Der wachsende Abstand zwischen den beiden Lohngruppen sei bewusst gewählt, "damit bleibt der Anreiz für eine qualifizierte Ausbildung im Dachdeckerhandwerk erhalten."
Carsten Burckhardt, stellvertretender Bundesvorsitzender der IG BAU, lobte das Ergebnis für die Arbeitnehmerseite. "Damit erreichen wir spürbare Lohnsteigerungen für unsere Mitglieder – auch in Betrieben ohne Tarifbindung und in Entsendebetrieben", so Burckhardt. "Wir schaffen Schutz vor Dumpingwettbewerb und sorgen für faire, verlässliche Arbeitsbedingungen. Das ist ein starkes Signal für die ganze Branche."
Ergänzung zur Einigung für tarifgebundene Betriebe
Die nun beschlossenen Branchenmindestlöhne sind von den allgemeinen Tariflöhnen zu unterscheiden, die für tarifgebundene Betriebe gelten und höher liegen. Bereits Ende 2024 hatten sich die Tarifpartner auf einen Lohntarifvertrag geeinigt, der bis September 2027 läuft und ebenfalls stufenweise Entgelterhöhungen vorsieht. fre