Ab dem 4. Mai dürfen Friseursalons voraussichtlich wieder öffnen – jedoch nur unter Auflagen. Welche das sind, kann dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard entnommen werden. Diesen hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) jetzt veröffentlicht. Die verbindlichen Schutzmaßnahmen im Überblick.
Max Frehner

Voraussichtlich ab dem 4. Mai 2020 dürfen Friseurbetriebe wieder öffnen – "unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie unter Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung", wie es im Bund-Länder-Beschluss heißt. Damit sich Friseursalons auf diese Eröffnung vorbereiten können, hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) einen Branchenstandard für Friseurbetriebe entwickelt. Er basiert auf dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vergangene Woche veröffentlicht hat.
Bestmöglicher Schutz für Beschäftigte
Die Regelungen sind für alle Friseurbetriebe verbindlich und ergänzen den Arbeitsschutzstandard des Bundesarbeitsministeriums um branchenspezifische Vorgaben. Ziel ist es, das Risiko einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus für Inhaber, Beschäftigte und Kunden von Friseursalons bestmöglich zu reduzieren. Darüber hinaus müssen länderspezifische
Vorgaben ebenso wie weitere ergänzende Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) befolgt werden.
Die BGW berät Friseurbetriebe bei der Umsetzung und überprüft stichprobenartig die Einhaltung der Regelungen. Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden.
Dieses Corona-Schutzmaßnahmen sind vorgeschrieben
Der neue Branchenstandard enthält Hygieneregeln, Handlungsanweisungen und räumliche Vorgaben. Dabei gilt die Rangfolge: technische vor organisatorischen vor persönlichen Schutzmaßnahmen. Zu den verpflichtenden Maßnahmen in Deutschland gehören unter anderem:
- Kunden sollten sich nach Betreten des Salons die Hände waschen oder desinfizieren
- Mund-Nasen-Masken für Beschäftigte und Kunden
- Obligatorisches Haarewaschen im Salon, dabei müssen zwingend Einmalhandschuhe getragen werden
- Ausreichende Schutzabstände zwischen den Arbeitsplätzen. Die Distanz von mindestens 1,5 Metern muss um jeden Arbeitsplatz in alle Richtungen eingehalten werden können. Die einzelnen Bewegungsräume sollten durch Markierungen und/oder Absperrungen verdeutlicht werden
- Abschaffung von Wartezonen
- Verwendung jeweils gereinigter Arbeitsmaterialien je Kunde
- Reinigung von Kontaktflächen wie Friseurstuhl und Ablagen mit fettlösendem Haushaltsreiniger nach jeder Kundenbehandlung
- Optimierte Lüftung
- Unterweisung der Beschäftigten in Schutzmaßnahmen, Händehygiene und Hautschutz
Zur Reinigung der Hände haben Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Händedesinfektionsmittel, hautschonende Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Zudem sollten häufig genutzte Oberflächen wie Türklinken und Handläufe regelmäßig gereinigt werden. Pausen sollten nicht zeitgleich oder in Pausenräumen gemacht werden, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt werden kann. Besprechungen oder Mitarbeiterschulungen mit physischer Präsenz sollten auf das absolute Minimum reduziert oder verschoben werden.
Keine Bartpflege, Zeitschriften und Bewirtung
"Gesichtsnahe Dienstleistungen wie Augenbrauen- und Wimpernfärben, Rasieren und Bartpflege dürfen derzeit nicht ausgeführt werden", warnt die BGW. Zudem dürften keine Zeitschriften zur Verfügung gestellt werden und jegliche Bewirtung der Kunden sei untersagt.
Personen mit Symptomen einer Infektion der Atemwege oder Fieber müssten vom Friseursalon fernbleiben. Eine Ausnahme könnten laut BGW Personen mit einer vom Arzt abgeklärten Erkältung sein. Bereits bei Terminvereinbarung sei darauf hinzuweisen, dass Kunden mit Symptomen einer Atemwegsinfektion nicht bedient werden dürfen. Bei Beschäftigten müsse bis zur ärztlichen Abklärung des Verdachts von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Die betroffenen Personen sollten sich umgehend zunächst telefonisch zur Abklärung an eine Arztpraxis oder das Gesundheitsamt wenden. Das zuständige Gesundheitsamt kann über eine Datenbank des RKIs ermittelt werden. Der Salon müsse im betrieblichen Pandemieplan Regelungen treffen, um bei bestätigten Infektionen diejenigen Personen zu ermitteln und zu informieren, bei denen durch Kontakt mit der infizierten Person ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht.
Die Verantwortung für die Umsetzung der Maßnahmen trägt der Arbeitgeber. Die Regeln gelten gleichermaßen für Hausbesuche oder mobile Friseurleistungen. Um Friseurbetriebe bei der praktischen Umsetzung der Arbeitsschutzstandards zu unterstützen, will die BGW zusätzlich eine Handlungshilfe entwickeln. Diese wird mit dem Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks und der Gewerkschaft abgestimmt und soll vor der voraussichtlichen Wiedereröffnung der Friseursalons vorliegen.
Aktuelle Infos online und per Telefon
Der vollständige branchenspezifische SARS-CoV-2-Standard für Friseurbetriebe ist auf www.bgw-online.de/corona zu finden. Auf ihrer Infoseite für Versicherte veröffentlicht die BGW zeitnah aktuelle Informationen zur Corona-Pandemie.
Für Fragen von Mitgliedsbetrieben und Versicherten hat die BGW eine Hotline eingerichtet. Über die Telefonnummer (040) 202 07 - 18 80 erhalten Mitgliedsbetriebe und Versicherte Auskünfte zu Fragen rund um das neuartige Virus aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung: Montag - Donnerstag: 7.30 - 16 Uhr und Freitag: 7.30 - 14.30 Uhr.