Arbeitsschutzregel Corona-Arbeitsschutzstandard erweitert: Das ist neu

Eine neue Arbeitsschutzregel konkretisiert die verpflichtenden Maßnahmen, die Unternehmer zum Schutz vor dem Coronavirus ergreifen müssen. Welche Punkte überarbeitet wurden.

Eine neue Arbeitsschutzregel konkretisiert die verpflichtenden Maßnahmen, die Unternehmer zum Schutz vor dem Coronavirus ergreifen müssen. - © juliasudnitskaya – stock.adobe.com

Im April stellte Bunde sarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) verbindliche und bundesweit einheitliche Arbeitsschutzstandards vor, die Beschäftigte, Kunden und Dienstleister im beruflichen Alltag vor einer Corona-Infektion schützen sollen. Jetzt wurden dieses Standards weiter konkretisiert. Heil beauftragte hierfür die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel   gilt gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz für den Zeitraum der Corona-Pandemie und kann bei neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen weiter angepasst werden . Sie gilt ausnahmslos für alle Wirtschaftsbereiche.

Wenn Betriebe und Arbeitgeber die Maßnahmen umsetzen, können sie davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln, erklärt die BAuA. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, müsse er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Handlungssicherheit für Betriebe

"Angesichts der immer noch großen Gefahr einer weiteren Ausbreitung der Corona-Infektion verbessert diese Regel deutlich die Handlungssicherheit für Unternehmen im Arbeitsschutz. Sie ist verbindlich in das System des Arbeitsschutzes eingebunden und gilt bundesweit übergreifend", sagt Björn Böhning, Staatssekretär im Bunde sarbeitsministerium. Isabel Rothe, Präsidentin der BAuA ergänzt: "In vielen Betrieben werden aktuell bereits umfangreiche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten umgesetzt. Die Arbeitsschutzregel kann dazu beitragen, diese weiter zu verbessern, und schafft auf der Grundlage der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse die notwendige Klarheit und Sicherheit für alle betroffenen Gruppen." Die neue Arbeitsschutzregel wurde laut BAuA auf Basis des aktuellen Stands der Technik, Hygiene und Arbeitsmedizin entwickelt und konkretisiert somit die technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen für den Arbeitsalltag.

Schutzmaßnahmen für den Bau

So wurden beispielsweise die Schutzstandards für besondere Arbeitsstätten erweitert, worunter auch Baustellen fallen. Neben den bereits bekannten Maßnahmen wie den Abstandsregeln, konkretisiert die neue Arbeitsregel insbesondere die sanitären Maßnahmen auf dem Bau. Der Arbeitgeber muss der Arbeitsschutzregel nach dafür sorgen, dass Handwaschgelegenheiten und Toiletten in der Nähe der Arbeitsplätze genutzt werden können. Sie müssen mit fließendem Wasser, Flüssigseife, Einmalhandtüchern, Desinfektionsmittel und einem geschlossenen Wasserabflusssystem ausgestattet sein. Kann der letzte Punkt nicht gewährleistet werden, muss das Abwasser anderweitig hygiene- und umweltgerecht entsorgt werden. Außerdem müssen die Sanitäreinrichtungen mindestens täglich, bei Bedarf auch mehrmals täglich gereinigt werden.

Der ursprüngliche SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard regelte lediglich, dass es Einrichtungen zur Handhygiene geben muss. Genaue Anweisungen, welche Sanitäranlagen der Arbeitgeber bereitstellen muss, wie diese ausgestattet sein müssen oder wie oft sie gereinigt werden sollten, wurden nun ergänzt. Im branchenspezifischen Arbeitsschutzstandard der BG BAU sind diese Hygienestandards bereits geregelt. Durch die neue Arbeitsschutzregel will das Bunde sarbeitsministerium die konkretisierten Regelungen auf eine verbindlichere gesetzliche Ebene stellen. Noch fehlende Maßnahmen, wie etwa die Regelung des Wasserabflusssystems, sollen demnächst im branchenspezifischen Arbeitsschutzstandard ergänzt werden.

Weitere Bereiche, die in der Arbeitsschutzregel angepasst wurden

  • Arbeitsplatzgestaltung
  • Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume
  • Lüftung
  • Homeoffice
  • Dienstreisen und Besprechungen
  • Sicherstellung ausreichender Schutzabstände
  • Arbeitsmittel/Werkzeuge
  • Arbeitszeit- und Pausengestaltung
  • Aufbewahrung von Arbeitskleidung und Persönlicher Schutzausrüstung
  • Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle
  • Berücksichtigung psychischer Belastungen
  • Mund-Nase-Bedeckung und Persönliche Schutzausrüstung
  • Unterweisung und aktive Kommunikation
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge

>> Detaillierte Angaben können Betriebe der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel entnehmen. <<

sar