Mutterschutzgesetz I "Chef, ich bin schwanger!"

Die meisten Handwerksbetriebe werden früher oder später mit der freudigen Botschaft, dass eine Mitarbeiterin schwanger ist, konfrontiert. Doch wie agiert man als Arbeitgeber in dieser Situation professionell? Was sind die ersten Schritte, die unbedingt eingeleitet werden müssen?

"Chef, ich bin schwanger!"

Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Dieses Grundrecht wird für die Zeit der Schwangerschaft konkretisiert durch das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) und die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV). Verstöße hiergegen können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden. Arbeitgeber und verantwortliche Personen müssen daher über detaillierte Kenntnisse auch auf diesem Rechtsgebiet verfügen.

Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes

Die Regelungen des MuSchG gelten für alle Frauen in einem Arbeitsverhältnis, unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet, mit oder ohne Probezeit, haupt- oder nebenberuflich oder auf 400-Euro-Basis abgeschlossen wurde. Sie gelten für Ausbildungsverhältnisse ebenso wie für in Heimarbeit Beschäftigte. Besonderheiten gelten bei Auslandstätigkeit. Das MuSchG gilt hingegen nicht für Organmitglieder von juristischen Personen (Geschäftsführerinnen), ehrenamtlich Tätige, Beamte und Familienangehörige, die lediglich aufgrund sogenannter familienhafter Mithilfe außerhalb eines arbeitsrechtlichen Weisungsverhältnisses tätig sind.

Das MuSchG gehört zu den aushangpflichtigen Gesetzen, sofern im Betrieb regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden.

Arbeitsplatzschutz

Die Gerichte haben sich lange mit der berühmten Frage nach der Schwangerschaft in Bewerbungsgesprächen und Personalbögen beschäftigt. Letztlich entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Frage nach der Schwangerschaft grundsätzlich unzulässig ist, der Frau ein Recht zur Lüge zusteht und die Schwangerschaft bei Beschäftigungsaufnahme nicht zur Anfechtung des Arbeitsvertrages berechtigen kann.

§ 9 MuSchG enthält ein Kündigungsverbot. Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn

  • dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder
  • innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Sogar nach Ablauf dieser Frist kann die Mitteilung unter Umständen noch nachgeholt werden.

Die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde kann jedoch in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären (Kündigungszulassungsanträge zum Beispiel bei Geschäftsaufgabe oder Betriebsstilllegung). Die Kündigung muss nach der Zustimmung der zuständigen Behörde schriftlich erfolgen und den zulässigen Kündigungsgrund enthalten.

Das Arbeitsverhältnis kann trotz Schwangerschaft auch in folgenden Fällen wirksam beendet werden:

  • Die Arbeitnehmerin kündigt selbst; der Arbeitgeber hat in diesem Fall die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. Die Eigenkündigung ist nach § 10 Absatz 1 MuSchG auch ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist (siehe unten) nach der Entbindung möglich.
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmerin schließen einen Aufhebungsvertrag.
  • Der Arbeitsvertrag endet aufgrund Befristung. Die Schwangerschaft führt rechtlich nicht zur Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages.

Mitteilungspflicht

Werdende Mütter haben gegenüber dem Arbeitgeber eine Mitteilungspflicht. Sie sollten den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald er ihnen bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers müssen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Die Kosten für das Zeugnis trägt der Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber hat dann die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung ohne Rücksprache mit der werdenden Mutter Dritten jedoch nicht unbefugt bekannt geben.