Bahnverkehr Bundesrat billigt Ausweitung der Fahrgastrechte

Der Bundesrat hat grünes Licht für die Ausweitung von Fahrgastrechten von Bahnreisenden gegeben. Demnach sollen Bahnreisende künftig für größere Verspätungen im Bahnverkehr entschädigt werden.

Bahnreisende sollen künftig für größere Verspätungen im Bahnverkehr besser entschädigt werden. Foto: ddp

Bundesrat billigt Ausweitung der Fahrgastrechte

Mit dem Gesetz sollen Bahnunternehmen verpflichtet werden, im Falle von mindestens einstündigen Verspätungen einen Teil der Reisekosten zu erstatten, alternative Reisewege anzubieten oder notfalls für eine Hotelunterkunft zu sorgen, sollte eine Übernachtung notwendig sein. Bei Verspätungen im Nahverkehr ab 20 Minuten sollen Reisende künftig Anspruch auf Benutzung eines alternativen Zuges sowie auf Ersatz der notwendigen Fahrkosten haben.

Die neuen Rechte für Bahnreisende in fünf Daten

Bahnreisende sollen künftig bei Verspätungen und Zugausfällen ein Anrecht auf Rückerstattung des Fahrpreises haben. Bei mindestens einstündigen Verspätungen erhalten Bahnkunden 25 Prozent des Fahrpreises zurück, bei mindestens zweistündigen Verspätungen 50 Prozent.

Außerdem muss das Bahnunternehmen bei einer Verspätung ab einer Stunde Erfrischungen im Zug anbieten sowie eine Hotelunterkunft zur Verfügung stellen, wenn eine Übernachtung erforderlich ist.

Zeichnet sich eine Verspätung von mehr als einer Stunde ab, können Reisende von der Fahrt absehen und eine Rückerstattung des Fahrpreises verlangen oder die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen.

Bei Verspätungen im Nahverkehr ab 20 Minuten soll es zusätzlich einen Anspruch auf Benutzung eines alternativen Zuges geben. Bei drohender Verspätung im Nahverkehr von mindestens 60 Minuten zur Nachtzeit oder bei Ausfall des fahrplanmäßig letzten Zuges erhalten Reisende einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für jedes alternative Verkehrsmittel einschließlich Taxi bis zu einem Betrag von 80 Euro.

Das Unternehmen haftet nicht, wenn die Verspätung oder der Ausfall auf außerhalb des Betriebs liegende unvermeidbare Umstände oder das Verschulden des Reisenden zurückzuführen ist. Es kann von einer Zahlung absehen, wenn der zu erstattende Betrag unter vier Euro liegt.

ddp