Das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH v. 19.06.2007, Az.: VIII R 69/05) hervor. Das Halbabzugsverbot betrifft Aufwendungen, die mit bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen zusammenhängen und nur zur Hälfte als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können.
Bundesfinanzhof bestätigt Verfassungsmäßigkeit
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger eine GmbH-Beteiligung durch Darlehen fremdfinanziert. Die dafür anfallenden Zinsen wollte er in vollem Umfang als Werbungskosten bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen. Das Finanzamt berücksichtigte die Einnahmen aus dem Geschäftsanteil und die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nur zur Hälfte.
Die Richter räumten ein, dass das Halbabzugsverbot für laufende Gewinnausschüttungen das objektive Nettoprinzip durchbreche, dies sei dem Gesetzgeber beim Vorliegen gewichtiger Gründe jedoch gestattet. Nach dem objektiven Nettoprinzip sei im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen Lastengleichheit die objektive finanzielle Leistungsfähigkeit nach dem Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den Erwerbsausgaben andererseits zu bemessen.
Gemäß § 3 Nr. 40 EStG seien die dort genannten Einnahmen und Vermögensvermehrungen zur Hälfte steuerfrei. Diese Regelung verfolge den Zweck, die Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne mit Körperschaftsteuer und Einkommensteuer so zu mildern, dass sich zusammen mit der steuerlichen Vorbelastung durch die Körperschaftsteuer eine Gesamtbelastung ergebe, die typisierend der Einkommensteuerbelastung für andere Einkünfte entspreche. Dieses Regelungsziel werde nach dem Halbeinkünfteverfahren durch die hälftige Steuerbefreiung der Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG erreicht.
Das vollständige Urteil des BFH können Sie unter bundesfinanzhof.de nachlesen. Das EStG finden Sie unter gesetze-im-internet.de .