Der Solidaritätszuschlag verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das hat der Bundesfinanzhof am Donnerstag in einem Musterprozess in München entschieden und die Klagen einer Steuerzahlerin und eines Kleinbetriebs abgewiesen. Die unterlegene Klägerin will jetzt das Bundesverfassungsgericht anrufen.
Bundesfinanzhof bestätigt Solidaritätszuschlag
München (dapd). Der Solidaritätszuschlag verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das hat der Bundesfinanzhof am Donnerstag in einem Musterprozess in München entschieden und die Klagen einer Steuerzahlerin und eines Kleinbetriebs abgewiesen. Die unterlegene Klägerin will jetzt das Bundesverfassungsgericht anrufen.
Der Soli wird seit 1991 für den Aufbau Ost erhoben. Der Zuschlag von 5,5 Prozent zur Einkommen- und Körperschaftssteuer wird vom Bund in ganz Deutschland erhoben. Die Kläger - eine Rechtsanwältin aus dem oberbayerischen Burghausen und eine kleine Maschinenbaufirma aus Köln - halten die unbefristete Erhebung dieser Zusatzabgabe für verfassungswidrig. Außerdem verstoße der Zuschlag gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Der Senatsvorsitzende und Vizepräsident des Bundesfinanzhofs, Hermann-Ulrich Viskorf, ließ aber schon in der mündlichen Verhandlung starke Zweifel an der Argumentation der Kläger erkennen. Der Bund habe nach der deutschen Wiedervereinigung "eine Jahrhundertaufgabe" zu bewältigen. Ob der Zuschlag befristet werden müsse, "muss man an der historischen Aufgabe messen", sagte der Richter. Auch bei der Höhe dürfe man "vielleicht nicht so mit der Grammwaage dran gehen". Eine Aushöhlung des Finanzsystems zugunsten des Bundes sei schwer zu erkennen, weil Einnahmen von rund 10 Milliarden Euro aus dem Soli das System kaum auf den Kopf stellten.
dapd
