Befristet in Teilzeit arbeiten, ist möglich. Das Arbeitszeitmodell heißt Brückenteilzeit. Damit kann man die Arbeitszeit für ein bis fünf Jahre reduzieren. Aber wer kann sie nutzen? Wie läuft die Antragstellung ab und was gilt beim Lohn und dem Urlaubsanspruch? Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Brückenteilzeit im Überblick.

Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen, eine Weiterbildung oder einfach mehr freie Zeit: Der Anteil der Arbeitnehmer, die in Teilzeit arbeiten, ist in den vergangenen Jahren gestiegen. Doch nicht alle Arbeitnehmer wollen ihre Arbeitszeiten auf Dauer verkürzen. Wer den Schritt in Teilzeit geht, hat seit Jahresbeginn 2019 einen rechtlichen Anspruch darauf, später die Arbeitszeit wieder aufzustocken. Geregelt ist mit der sogenannten Brückenteilzeit.
Hier kommen Antworten auf wichtige Fragen zur Brückenteilzeit.
Was ist Brückenteilzeit?
Unter bestimmten Voraussetzungen können Beschäftigte ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren reduzieren. Nach Ablauf dieser Zeit kehren sie wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurück. "Kern der Brückenteilzeit ist damit das Rückkehrrecht", so Daniel Stach, Arbeitsrechtler beim Bundesvorstand der Gewerkschaft Verdi.
Dieses Modell der Brückenteilzeit ist seit 2019 im Teilzeitbefristungsgesetz geregelt. Mit dem Modell wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Beschäftigte aus Angst vor der sogenannten Teilzeitfalle auf die Verringerung ihrer Arbeitszeit verzichten. Von Teilzeitfalle ist die Rede, wenn Beschäftigte dauerhaft in Teilzeit tätig sind und nicht mehr in eine Vollzeitstelle zurückkehren. Weil sie dann nicht genügend in die Rentenversicherung einzahlen, droht Altersarmut.
Wer hat Anspruch auf Brückenteilzeit?
"Einen Anspruch auf Brückenteilzeit haben Beschäftigte, die bereits sechs Monate oder länger in ihrem Unternehmen arbeiten", sagt Prof. Jutta Rump vom Institut für Beschäftigung und Employability (IBE) in Ludwigshafen. Zudem müssen in dem Unternehmen insgesamt mindestens 45 Mitarbeitende beschäftigt sein, Auszubildende zählen meist nicht dazu. Kleine Betriebe müssen Brückenteilzeit also gar nicht zulassen.
Generell haben aber zum Beispiel auch befristet Beschäftigte während der Dauer ihres befristeten Arbeitsvertrages Anspruch auf Brückenteilzeit. Leiharbeitnehmer können Stach zufolge ebenfalls Brückenteilzeit in Anspruch nehmen, allerdings "nur bei dem Verleiher als ihrem Arbeitgeber und nicht bei dem entleihenden Betrieb".
Gibt es eine Mindeststundenzahl?
Nein, laut Gesetz gibt es keine Vorgaben für eine Mindestarbeitszeit. "Die konkrete Stundenanzahl vereinbaren Beschäftigte mit dem Betrieb", so Rump. Die verringerte Arbeitszeit können Beschäftigte dann flexibel gestalten, sie müssen sie im Rahmen der Brückenteilzeit nicht gleichmäßig auf die Wochentage verteilen. "Das Arbeitszeitvolumen lässt sich dementsprechend auch so reduzieren, dass dadurch zusätzlich freie Tage, Wochen oder auch Monate entstehen", sagt Daniel Stach.
Kann ich die Brückenteilzeit auch frühzeitig beenden?
Beschäftigte haben keinen Anspruch auf eine vorzeitige Rückkehr zur regulären Arbeitszeit. Während der Brückenteilzeit sind Teilzeitbeschäftigte an die vereinbarte Arbeitszeit gebunden. Es ist aber möglich, sich mit dem Arbeitgeber abzusprechen. "Eine kürzere oder auch längere Brückenteilzeit ist nur aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber möglich", so Stach.
Wie oft kann ich Brückenteilzeit nehmen?
Generell können Arbeitnehmende Brückenteilzeit beliebig oft beantragen. "Allerdings muss zwischen zwei Brückenteilzeiten ein Abstand liegen, und zwar von mindestens einem Jahr", sagt Jutta Rump.
Was ist beim Antrag auf Brückenteilzeit zu beachten?
Arbeitnehmende, die Brückenteilzeit nehmen wollen, müssen das bei ihrem Arbeitgeber schriftlich beantragen, zum Beispiel per E-Mail. Gründe für den befristeten Teilzeitwunsch müssen Beschäftigte nicht nennen.
Aber: "Damit es später nicht zu Missverständnissen kommt, darf der Antrag auf Brückenteilzeit nicht zu allgemein formuliert sein", sagt Arbeitsrechtler Stach. Der Arbeitgeber muss den Antrag mit einem einfachen "Ja" annehmen können.
Aus dem Antrag sollte klar hervorgehen, in welchen Umfang der oder die Beschäftigte die Arbeitszeit verringern will, wie er oder sie die Arbeitszeit auf die einzelnen Wochenarbeitstage verteilen möchte und wann die Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit erfolgen soll.
Gibt es Fristen, die ich beachten muss?
Einen Antrag müssen Beschäftigte mindestens drei Monate vor dem Beginn der Brückenteilzeit stellen. Seine Entscheidung muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat vor Beginn der Brückenteilzeit kommunizieren. "Wird die Ein-Monats-Frist nicht eingehalten, gilt der Antrag als bewilligt", sagt Jutta Rump.
Was, wenn der Arbeitgeber den Antrag ablehnt?
"Ablehnen kann der Arbeitgeber nur, wenn betriebliche Gründe dem Teilzeitbegehren entgegenstehen", erklärt Gewerkschaftsjurist Daniel Stach. Das können organisatorische Gründe, Gründe des Arbeitsablaufs oder auch der Betriebssicherheit sein.
Eine Besonderheit besteht laut Stach für Unternehmen mit nicht mehr als 200 Beschäftigten. Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit dann auch ohne das Vorliegen betrieblicher Gründe als unzumutbar ablehnen kann, wenn sich bereits eine bestimmte Anzahl anderer Arbeitnehmer in befristeter Teilzeit befindet.
Lehnt ein Unternehmen den Teilzeitantrag ab, besteht die Möglichkeit, mithilfe einer Fachanwältin für Arbeitsrecht oder der zuständigen Gewerkschaft den Fall durch das Arbeitsgericht klären zu lassen. "Kann der Arbeitgeber nicht darlegen oder beweisen, dass betriebliche Gründe für seine Ablehnung vorliegen oder ihm die Arbeitszeitreduzierung unzumutbar ist, wird das Gericht dem Teilzeitbegehren des Arbeitnehmers stattgeben", so Stach. dpa
Brückenteilzeit: So sind Gehalt und Urlaubszeiten geregelt
Bei der Brückenteilzeit sind Beschäftigte für eine festgelegte Zeit in Teilzeit tätig. Doch was heißt das für ihren Gehalts- und Urlaubsanspruch? Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erklärt, dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht benachteiligt werden. Sie erhalten grundsätzlich den gleichen Stundenlohn wie Vollzeitbeschäftigte, ihr Einkommen verringert sich aber entsprechend der kürzeren Arbeitszeit. Auf Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld haben sie weiter Anspruch, sofern die Leistung allen Vollzeitbeschäftigten gewährt wird.
Urlaubsanspruch: Gebot der Gleichbehandlung
Ähnlich sieht es beim Urlaubsanspruch aus. Laut BMAS gilt ebenfalls das Gebot der Gleichbehandlung - die Länge des Urlaubs von Teilzeitbeschäftigten darf grundsätzlich nicht kürzer sein als bei Vollzeitbeschäftigten des Betriebs.
Für Teilzeitbeschäftigte reduziert sich der Anspruch auf Urlaub im gleichen Umfang wie die Zahl der Arbeitstage gegenüber der einer Vollzeitkraft. Um den genauen Anspruch zu ermitteln, gilt: Urlaubstage pro Jahr, dividiert durch betriebsübliche Wochenarbeitstage mal tatsächliche Arbeitstage pro Woche.
Das BMAS rechnet mit einem Beispiel vor: Haben die Vollzeitbeschäftigten im Betrieb bei einer 5-Tage-Woche sechs Wochen (30 Arbeitstage) Urlaub, erhält der Mitarbeiter, der immer nur an drei Tagen in der Woche arbeitet, 18 Arbeitstage Urlaub (30 : 5 x 3). Analog zu den Vollzeitkräften kommt die Teilzeitkraft somit auf sechs arbeitsfreie Wochen.
Hintergrund: Anspruch auf Brückenteilzeit haben Beschäftigte, wenn sie bereits länger als sechs Monate bei einem Arbeitgeber mit mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig sind. Sie können ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit in einem Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren verringern. dpa