Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es für bestimmte Branchen tariflich festgelegte Lohnuntergrenzen, die meist über dem gesetzlichen Niveau liegen. Welche Branchenmindestlöhne gelten und warum die Mindestvergütung in Zeiten des Fachkräftemangels wichtig ist.

Wer einen Arbeitsvertrag aufsetzt, fragt sich mitunter, welche Art von Vergütung dem zukünftigen Mitarbeitenden zusteht. Und das zu Recht, denn je nach Branche gelten unterschiedliche Lohnuntergrenzen, von denen Arbeitgeber nicht abweichen dürfen.
Seit dem 1. Januar 2015 gibt es in Deutschland den gesetzlichen Mindestlohn. Er liegt aktuell bei 12,82 Euro pro Stunde und steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde – und er gilt für alle Betriebe und ihre Mitarbeitenden in Deutschland gleichermaßen. Auch wenn sich Parteien im Wahlkampf immer wieder mit Erhöhungsforderungen überbieten: Festgelegt wird der gesetzliche Mindestlohn nicht von der Politik, sondern von der Mindestlohnkommission, die sich aus Vertretern von Arbeitgebern und Gewerkschaften zusammensetzt.
Als "Ausdruck einer bewährten Sozialpartnerschaft" bewertet Karl-Sebastian Schulte, Geschäftsführer beim Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) dieses Vorgehen und appelliert zugleich an die Politik: "Mischt euch nicht ein, lasst die Mindestlohnkommission regelbasiert und unabhängig ihre Arbeit machen!" Ein regelbasiertes Verfahren müsse auch zukünftig die Grundlage für die Bestimmung des gesetzlichen Mindestlohns sein, so Schulte.
Branchenmindestlöhne sind von Tarifpartnern vereinbart
Unabhängig vom gesetzlichen Mindestlohn gibt es aber mitunter auch branchenspezifische Mindestlöhne, beispielsweise im Dachdeckerhandwerk, in den Elektrohandwerken, im Gebäudereiniger-Handwerk, im Gerüstbauer-Handwerk, im Schornsteinfegerhandwerk und im Maler- und Lackierer-Handwerk. Diese Branchenmindestlöhne werden von den Sozialpartnern vereinbart und anschließend vom Bundesarbeitsministerium für allgemeingültig erklärt.
Anders als der Tariflohn, der nur für Mitglieder des jeweiligen Arbeitgeberverbandes gilt, ist ein Branchenmindestlohn für alle Unternehmen der Branche bindend. "Ein Branchenmindestlohn ist allgemeinverbindlich und damit zwingend zu gewähren", betont Viola Bischoff, Juristin bei der Handwerkskammer Konstanz. Von dieser Lohnvorgabe dürften Arbeitgeber im Arbeitsvertrag nicht abweichen. "Eine Tarifbindung der Vertragsparteien spielt in diesem Fall keine Rolle."
Im Dachdeckerhandwerk gibt es sogar zwei verschiedene Lohnuntergrenzen – den Mindestlohn 1 für ungelernte Arbeitnehmer und den Mindestlohn 2 für gelernte Arbeitnehmer. Die Tarifpartner hatten sich für 2025 auf eine Anhebung dieser bundeseinheitlichen Branchenmindestlöhne verständigt: Der Mindestlohn 1 stieg auf 14,35 Euro pro Stunde, der Mindestlohn 2 auf 16,00 Euro pro Stunde. "Wir waren uns einig, für unsere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Grundlage für ein auskömmliches Einkommen zu schaffen", sagt Dirk Bollwerk, Präsident des Zentralverbands des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH). "Denn ohne die geballte Kraft des gesamten Dachdeckerhandwerks kann die Energiewende nicht umgesetzt werden." Und da im Dachdeckerhandwerk wie überall ein Fachkräftemangel herrsche, seien gute Konditionen unabdingbar – ein gewisser Abstand zum gesetzlichen Mindestlohn ist daher gewollt.
Fachkräftegewinnung und Verhinderung von Lohndumping im Fokus
Um die Gewinnung von Fachkräften und zugleich die Verhinderung von Lohndumping geht es auch dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV). "Qualität entscheidet", betont Bundesinnungsmeister Thomas Dietrich. Um das sicherzustellen, seien Branchenmindestlöhne ein wichtiges Element – gerade mit Blick auf Ausschreibungen der öffentlichen Hand: "Ob Rathäuser, öffentliche Verwaltungen, Kitas, Schulen oder Gesundheitseinrichtungen der öffentlichen Hand – trotz der anerkannten Systemrelevanz der Gebäudereinigung wird nach wie vor überwiegend nach dem günstigsten Preis ausgewählt", so Dietrich.
Im Gebäudereiniger-Handwerk gibt es ebenfalls zwei verschiedene Lohnuntergrenzen, die beide 2025 gestiegen sind: Für Beschäftigte in der Innen- und Unterhaltsreinigung haben die Tarifpartner einen Branchenmindestlohn von 14,25 Euro pro Stunde vereinbart – das sind 75 Cent mehr als noch 2024. Für Beschäftigte in der Glas- und Fassadenreinigung wurde die Lohnuntergrenze auf 17,65 Euro angehoben – ein Plus von 95 Cent pro Stunde im Vergleich zu 2024.
Im Gerüstbauer-Handwerk liegt der Branchenmindestlohn bei derzeit 13,95 Euro pro Stunde. In den Elektrohandwerken haben sich die Tarifpartner auf eine stufenweise Anhebung der Mindestentgelte geeinigt: Derzeit gilt ein Branchenmindestlohn von 14,41 Euro, zum 1. Januar 2026 steigt er um 52 Cent auf 14,93 Euro. Weitere Erhöhungen der Lohnuntergrenze stehen 2027 (15,49 Euro) und 2028 (16,10 Euro) an.
Der aktuelle Mindestlohntarifvertrag im Maler- und Lackiererhandwerk ist seit dem 1. August 2025 in Kraft: Gesellen erhalten mindestens 15,55 Euro pro Stunde, für ungelernte Arbeitnehmer gilt der gesetzliche Mindestlohn. Zum 1. Juli 2026 steigt der Mindestlohn für gelernte Kräfte auf 16,13 Euro brutto pro Stunde. Im Schornsteinfegerhandwerk wiederum liegt die Lohnuntergrenze aktuell bei 14,50 Euro pro Stunde. Im Friseurhandwerk gilt zwar kein bundesweit einheitlicher Branchenmindestlohn, sodass den Arbeitnehmern zunächst einmal nur der gesetzliche Mindestlohn zusteht. Allerdings gibt es regionale Tarifverträge, die per Allgemeinverbindlichkeitserklärung für sämtliche Betriebe des jeweiligen Bundeslandes gelten. Beispielsweise gilt in NRW seit diesem Jahr eine tariflich vereinbarte Lohnuntergrenze von 13,70 Euro pro Stunde, während die allgemeinverbindliche Mindestvergütung in Baden-Württemberg bei 13,85 Euro pro Stunde liegt.
Wie Verstöße gegen den Mindestlohn geahndet werden
Mindestlohnverstöße werden zunächst als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Je nach Schwere des Verstoßes und vorsätzlicher Durchführung können dafür Bußgelder von bis zu 500.000 Euro gegen das betreffende Unternehmen verhängt werden. Bei schwerwiegenden Fällen, insbesondere wenn der Verdacht auf Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt besteht, kann dies auch zu Strafverfahren führen, die Haftstrafen nach sich ziehen können. Verstöße gegen Pflichten, die der Prüfung der Einhaltung des Mindestlohnes dienen, wie etwa die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeit, kann die zuständige Behörde mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro ahnden. Außerdem kann das Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Die zuständige Behörde für die Ahndung ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls.