Der Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens ist ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut. Es muss in der Steuer- und Handelsbilanz zum 31. Dezember 2006, dem Zeitpunkt seines Entstehens, erfasst werden.
Bilanzielle Behandlung eines Guthabens
Da der Anspruch unverzinslich ist, muss er auf den Barwert abgezinst werden. Er entsteht in zehn gleichen Jahresbeträgen. Dabei darf sich weder die Aktivierung noch die Wertberichtigung des Auszahlungsanspruches auf den Gewinn auswirken. Das geht aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs hervor (BFH v. 15.07.2008, Az.: I B 16/08).
Im vorliegenden Fall wurde bei einer GmbH ein Körperschaftsteuerguthaben von 66.315 Euro festgestellt. Sie zinste daraufhin diesen Anspruch auf Auszahlung ab, aktivierte die Forderung mit dem Barwert und berücksichtigte den Abzinsungsbetrag gewinnmindernd. Dem folgte das Finanzamt nicht.
Die Richter des BFH lehnten die Beschwerde der GmbH ab. Sie hatten keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Das Finanzamt habe zu Recht den Abzinsungsbetrag nicht gewinnmindernd berücksichtigt.
Anspruch nicht verzinslich
Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) hat eine Körperschaft innerhalb eines Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017 einen Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen. Der Anspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember 2006 und wird für den gesamten Auszahlungszeitraum festgesetzt. Er ist nicht verzinslich.
Erträge und Gewinnminderungen der Körperschaft, die sich aus § 37 Abs. 5 KStG ergeben, gehörten nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Daher seien die Aktivierung des Erstattungsanspruchs der Körperschaftsteuer und dessen Wertberichtigung bei der Einkommensermittlung zu neutralisieren.
Bei der Rückzahlung von Körperschaftsteuer handelte es sich um eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe, die das Einkommen nicht gemindert habe. Die Erstattung der Körperschaftsteuer dürfe daher das Einkommen nicht erhöhen. Entsprechend seien Gewinnminderungen, die sich aus der Abwertung des aktivierten Vergütungsanspruchs ergäben, steuerlich nicht abziehbar.
Den Beschluss können Sie beim BFH unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen. Das KStG finden Sie unter gesetze-im-internet.de .