Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Arbeitspflicht geschiedener Alleinerziehender verschärft. Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil können Alleinerziehende mit einem Erstklässler grundsätzlich ganztags arbeiten, wenn ein Schülerhort bis 17 Uhr zur Verfügung steht.
BGH verschärft Arbeitspflicht Alleinerziehender
Karlsruhe (dapd). Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Arbeitspflicht geschiedener Alleinerziehender verschärft. Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil können Alleinerziehende mit einem Erstklässler grundsätzlich ganztags arbeiten, wenn ein Schülerhort bis 17 Uhr zur Verfügung steht. Nur wenn einzelfallbezogene Gründe genannt werden, warum ein Elternteil das Kind neben dem Schülerhort persönlich betreuen muss, kommt eine Verringerung der Arbeit und ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ex-Partner in Betracht, lautet der Richterspruch.
Im konkreten Fall hat eine geschiedene Frau in Schleswig-Holstein einen Sohn in der ersten Klasse. In der Schule gibt es einen Schülerhort, der bis 17 Uhr geöffnet ist. Der Schulanfänger besucht die Schulbetreuung jedoch nur zweimal wöchentlich bis 15 Uhr.
Die Gerichte verpflichteten die Mutter zu einer täglichen Erwerbstätigkeit von fünf Stunden. Mehr sei angesichts des Alters des Kindes und der häufigen Schulferien nicht zu verlangen. Ihr Ex-Mann müsse ihr wegen ihres durch die Kindesbetreuung verminderten Erwerbstätigkeit monatlich 463 Euro bezahlen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig.
Dieses Urteil hob der Familiensenat des BGH auf. In der Urteilsbegründung verweisen die Bundesrichter auf das seit 1. Januar 2008 geänderte Gesetz. Danach haben Alleinerziehende in den ersten drei Lebensjahren des Kindes das Recht, ihre Erwerbstätigkeit ruhen zu lassen und ihr Kind persönlich zu betreuen. Der andere Elternteil muss dann neben Kindesunterhalt auch Unterhalt an den Betreuenden bezahlen. Nach drei Jahren wird der Betreuungsunterhalt nur "nach Billigkeit" verlängert.
Der Familiensenat des BGH beanstandete jetzt, dass die Gerichte in Schleswig-Holstein allein auf das Alter des Erstklässlers abgestellt und daraus einen persönlichen Betreuungsbedarf abgeleitet hätten. Die Betreuung im Hort bis 17 Uhr sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. "In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine kindgerechte Einrichtung besucht oder… besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung… berufen", lautet das neue Urteil.
Weiter heißt es, eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts für die Mutter komme "nur in Betracht, wenn (sie) das Kind neben der Betreuung in der Schule tatsächlich persönlich betreuen muss".
Der Fall wurde an das OLG Schleswig zurückverwiesen, das nun über die Erwerbspflicht der sorgeberechtigten Mutter neu entscheiden muss. Dabei muss es prüfen, ob es kindbezogene Gründe gibt, dass der Schulanfänger nicht täglich bis 17 Uhr im Hort betreut wird. Weiter muss geprüft werden, ob neben der Hortbetreuung eine persönliche Betreuung durch die Mutter notwendig ist. Da für den BGH das Kindesalter nicht ausreichend ist, wird eine Einzelfallprüfung erforderlich.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XII ZR 3/09)
dapd
