Verpächter soll für Umsatzeinbußen der Gaststätte haften BGH verhandelt über Schadenersatz nach Rauchverbot

Der Bundesgerichtshof (BGH) will am Mittwochnachmittag darüber entscheiden, ob ein Gastwirt nach Erlass des Rauchverbots Schadenersatz vom Verpächter wegen Umsatzeinbußen verlangen kann. Der Verpächter hatte nach Erlass des Nichtraucherschutzgesetztes Umbaumaßnahmen abgelehnt.

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BGH verhandelt über Schadenersatz nach Rauchverbot

Karlsruhe (dapd). Der Bundesgerichtshof (BGH) will am Mittwochnachmittag darüber entscheiden, ob ein Gastwirt nach Erlass des Rauchverbots Schadenersatz vom Verpächter wegen Umsatzeinbußen verlangen kann. Der Verpächter hatte nach Erlass des Nichtraucherschutzgesetztes Umbaumaßnahmen abgelehnt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem BGH-Senat in Karlsruhe ging es am Mittwochmorgen um einen Wirt im Westerwald, der 2005 eine Gaststätte mit zwei Räumen auf zwei Etagen gepachtet hatte. Nachdem in Rheinland-Pfalz das Nichtraucherschutzgesetz eingeführt wurde, gingen die Umsätze in der Gaststätte zurück. Der Wirt verlangte von seinem Verpächter einen Umbau, um einen abgeschlossenen Raucherraum anbieten zu können, was der Verpächter aber ablehnte. Daraufhin verklagte der Wirt den Eigentümer auf Schadenersatz.

Der Anwalt des Wirtes argumentierte am Mittwoch, dass bei Vertragsbeginn das Rauchen in der Gaststätte möglich gewesen sei, danach aber nicht mehr. Damit sei ein Mangel eingetreten, den der Eigentümer durch Umbau hätte beheben können und müssen. Weil er die Baumaßnahme verweigerte, habe er für den Schaden durch Einnahmeverluste einzustehen.

Der Anwalt des Verpächters trat dem jedoch entgegen. Das Recht auf Rauchen sei nicht Bestandteil des Pachtvertrages gewesen. Durch das vom Gesetzgeber erlassene Rauchverbot in Gaststätten habe sich am Vertrag nichts geändert. Deshalb scheide auch ein Schadenersatzanspruch aus, weil der Verpächter den Umbau nicht übernahm. Landgericht und Oberlandesgericht Koblenz hatten die Schadenersatzklage abgewiesen. Nach dem Gang der mündlichen Verhandlung vor dem BGH könnte die Klage auch in letzter Instanz in Karlsruhe scheitern.

Der Wirt betreibt die Gaststätte im rheinland-pfälzischen Hachenburg übrigens nicht mehr. Das Pachtverhältnis endete regulär im September 2008.

dapd